Aufsicht

Aufsicht

Die FMA übt die sorgfaltspflichtrechtliche Aufsicht über Personen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a, b, d, e, f, g, h, i, k und l SPG - sog. Melder - aus. Die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten bei Ausübung von sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten wird im Rahmen regelmässiger Vor-Ort-Kontrollen durch die FMA überprüft.

Meldepflicht

Die erstmalige Aufnahme einer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit muss von in Art. 3 Abs. 3 SPG genannten Personen der FMA unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Für die Meldung an die FMA steht das Formular „Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 3 SPG“ zur Verfügung.

Meldepflichten

Jährliches elektronisches Meldewesen

Zusätzlich zur erstmaligen Meldung bei Aufnahme einer sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeit gibt es ein jährliches elektronisches Meldewesen (Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht). Ein bei der FMA registrierter sog. Melder hat der FMA rückwirkend für das vergangene Jahr jeweils die Anzahl der verwalteten Geschäftsbeziehungen bzw. abgewickelten gelegentlichen Transaktionen zu melden. Bitte beachten Sie, dass auch Nullmeldungen zu erstatten sind.

Weitere Informationen zum elektronischen Meldewesen finden Sie im Dokument „Ausblick auf das elektronische Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht“.