Laufende Aufsicht

Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Pensionsfonds. Dabei verpflichtet sie diese zur Einhaltung angemessener interner Kontrollverfahren. Die FMA wacht darüber, dass die Gesetze eingehalten werden, die Solvenz der Einrichtungen erhalten bleibt, erforderliche Rückstellungen gebildet und die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ausreichend geschützt werden (Art. 91 Abs. 3 PFG).

Zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten kann die FMA die erforderlichen Massnahmen ergreifen und namentlich kann die FMA Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen (Art. 92 PFG).

Pensionsfonds haben der FMA auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise zu übersenden (Art. 63 PFG). Dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden (Art. 92 PFG) oder auf Kosten des Pensionsfonds Dritte mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen.

Berichterstattung

Folgende Wegleitung konkretisiert die im Rahmen der regelmässigen Berichterstattung von Pensionsfonds mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und deren zuständigen Revisionsstellen einzubringenden Informationen sowie die zu verwendenden Systeme und Formate:

FMA Wegleitung 2022/08: Regelmässige Berichterstattung nach dem Pensionsfondsgesetz (PFG)

Es stehen folgende Dokumente zum Download bereit:

Revisionsstellen (Vorlagen für die Berichterstattung für das Berichtsjahr 2023):

PF Revisionsbericht zur Aufsichtsprüfung inklusive Anhang 1
PF Anhang H1 - Risikoanalyse-Prüfstrategie
PF Anhang 2 - Beanstandungen und Empfehlungen

Grenzüberschreitende Tätigkeit

In Liechtenstein zugelassene Pensionsfonds können nach vorgängiger Notifikation an die FMA grenzüberschreitend in allen EWR-Vertragsstaaten tätig sein. Sie werden dabei für ihre gesamte Geschäftstätigkeit von der FMA überwacht. Vorbehalten bleiben lediglich die in den jeweiligen Staaten geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften über die Ausgestaltung der Altersversorgungssysteme. Beabsichtigt eine inländische Einrichtung die Aufnahme oder Ausdehnung der Geschäftstätigkeit ausserhalb der EWR-Vertragsstaaten, muss sie der FMA nachweisen, dass sie im jeweiligen Tätigkeitsland zur Geschäftstätigkeit befugt ist.

Formulare

Erklärung der Verwahrstelle (Art. 7 Abs. 1 Bst. l und Art. 47 ff.PFG)
Application form for formal notification of a proposed cross-border activity (EIOPA)