Bewilligungen / Zulassungen

Der Aufsicht der FMA unterliegen Einrichtungen der betriebliche Altersversorgung (nachfolgend: Einrichtungen oder Pensionsfonds), die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus die betriebliche Altersversorgung für ein oder mehrere Trägerunternehmen durchführen; vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung betreffend die betriebliche Personalvorsorge (Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge; BPVG), welche die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge regelt (sog. Zweite Säule).

Unternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen das betriebliche Altersversorgungsgeschäft ebenfalls betreiben (Art. 4 PFG). In diesem Fall muss das Versicherungsunternehmen das betriebliche Altersversorgungsgeschäft getrennt von der übrigen Tätigkeit betreiben.

Pensionsfonds bedürfen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA (Art. 6 ff. PFG). Keiner Bewilligung bedürfen Pensionsfonds mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat. In einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassene Einrichtungen ist es nach Massgabe der Art. 72 f. PFG gestattet, in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig zu sein.  

Die FMA ist ermächtigt, einzelne Einrichtungen unter den Voraussetzungen des Art. 2 PFG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen, sofern im Einzelfall kein Aufsichtsbedarf besteht und die Interessen der Beteiligten dadurch nicht gefährdet werden.

Pensionsfonds, denen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erteilt wird, werden von der FMA in das Pensionsfonds-Register eingetragen (Art. 11 PFG). Das Register ist öffentlich und kann auf der Webseite der FMA eingesehen werden.

Das Pensionsfondsgesetz ist gemäss Art. 3 PFG nicht anwendbar auf:

  • Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
  • Einrichtungen und Unternehmen, die der Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungen oder einer anderen spezialgesetzlichen Beaufsichtigung unterstehen, wobei Art. 4 PFG vorbehalten bleibt;
  • Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
  • Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden.
Wegleitung: Gründung eines Pensionsfonds
Wegleitung: Statuten von Pensionsfonds
Wegleitung: Sozial- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341
Vorlage: Erklärung betreffend die persönliche Integrität (natürliche Person)
Vorlage: Erklärung betreffend hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren (juristische Person)