Laufende Aufsicht

Eine Verwaltungsgesellschaft ist eine juristische Person nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b IUG 2015, welche ein oder mehrere Investmentunternehmen für Rechnung der Anleger nach Massgabe dieses Gesetzes verwaltet (Art. 3 Abs. 1 Bst. e IUG 2015).

Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen

Die FMA überwacht den Vollzug des IUG 2015, der IUV 2015 und der FMA-Richtlinien. Die FMA trifft die notwendigen Massnahmen gemäss Gesetz und Verordnung direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Gesetze und Verordnungen

Das IUG 2015 umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften und bezweckt den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und das liechtensteinische Finanzwesen. Dem IUG 2015 unterstehen Investmentunternehmen und deren Verwaltungsgesellschaften.

Meldewesen

Periodische Berichterstattung der Verwaltungsgesellschaften:
Verwaltungsgesellschaften haben spätestens zwei Monate nach dem 30.06. bzw. 31.12. die halbjährliche Berichterstattung nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars gemäss FMA-Mitteilung 2015/1: Elektronischer Geschäftsverkehr (e-Services) zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag via e-Service Portal bei der FMA einzureichen (Art. 61 Abs. 7 IUG 2015 i.V.m. Art. 46 IUV 2015). Der Prüfungsbericht über die Verwaltungsgesellschaften ist sechs Monate nach Geschäftsjahresende durch die Revisionsstelle in Entsprechung der FMA-Richtlinie 2015/3 vom 17. Dezember 2015 einzureichen (Art. 51 Abs. 3 IUG 2015 und Art. 43 IUV 2015).

Periodische Berichterstattung der Investmentunternehmen:
Die Investmentunternehmen haben spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen und bei der FMA einzureichen (Art. 20 Abs. 1 IUG 2015 und Art. 22 IUV 2015 sowie Anhang 2 IUV 2015).
Der Prüfungsbericht muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA eingereicht werden (Art. 51 Abs. 3 IUG 2015 und Art. 43 IUV 2015).