Vermögensverwaltungsgesellschaften

Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVG)

Die FMA überwacht den Vollzug des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) samt der dazu erlassenen Verordnung sowie die Einhaltung der darauf basierenden Reglemente und Richtlinien. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kunden geschützt werden und das Vertrauen in den liechtensteinischen Finanzmarkt gesichert wird. Die ihr übertragenen Kompetenzen kann die FMA direkt, in Kooperation mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft ausüben.

Im Bereich der Revisionen und Prüfungen werden die Vermögensverwaltungsgesellschaften grundsätzlich nach der indirekten Methode beaufsichtigt. Dabei stützt sich die FMA auf die Prüfberichte der externen Revisionsgesellschaften, welche sozusagen als verlängerter Arm der FMA tätig sind. Revisionen oder Revisionsbegleitung in eigener Regie bleiben vorbehalten und erfolgen in regelmässigen Abschnitten zu relevanten Thematiken bzw. bei besonderen Anlässen.

Die FMA kann Bewilligungen erteilen, widerrufen und entziehen sowie Gesellschaften zwangsweise auflösen, die ohne Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig sind. Zu den weiteren Aufgaben zählt die Ahndung von  Verwaltungsübertretungen.

Erlangt die FMA Kenntnis von Verletzungen des VVG oder von sonstigen Missständen, sorgt sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür, dass der rechtmässige Zustand wieder hergestellt oder die Missstände beseitigt wird.

Besteht der Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt wird, so obliegt es der FMA, von den betroffenen Personen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Die Öffentlichkeit kann durch Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen über ein namentlich genanntes Unternehmen, welches Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 VVG ohne Berechtigung ausübt, informiert werden.

Der Status Liechtensteins als EWR-Mitglied und die aktive Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (kurz: MiFID) und Richtlinie 2014/65/EG über Märkte für Finanzinstrumente (kurz: MiFID II) sowie der weiteren europäischen Regularien eröffnet Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften durch den freien Dienstleitungsverkehr oder der Errichtung von Zweigniederlassungen den Zugang zum gesamten EWR-Raum.