Vertriebsanforderungen für AIF und OGAW

Diese Seite enthält Informationen über die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Die Struktur der Informationen folgt den Anhängen I - III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955. Die Übernahme der genannten Verordnung in das EWR Abkommen ist noch nicht erfolgt.

Vertriebsanforderungen für OGAW

Format und Inhalt des Vertriebmaterials, einschliesslich Angaben zu den Informationen und Dokumenten, die der zuständigen Behörde vor Vertriebsbeginn mitgeteilt werden müssen FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren
Überprüfung der Marketing-Anzeigen durch die zuständige Behörde FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren
Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren
Pass-System FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren 
Widerruf der Mitteilung von getroffenen Vertriebsvereinbarungen

Der Widerruf des Vertriebs ist in Punkt 2.3 in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb beschrieben.
 

 

Notification Letter für OGAW

Notification Letter für Verwaltungsgesellschaft

Haftungsausschluss: Die FMA Liechtenstein hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Webpage enthaltenen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für OGAW in Liechtenstein aktuell und vollständig sind. Die FMA Liechtenstein ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden.

Vertriebsanforderungen für AIF

Vorabgenehmigung für den Vertrieb

Pre-Marketing ist zulässig; vgl. Punkt 3 der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb

Vorabprüfungen der Marketing Anzeigen sind nicht vorgesehen; vgl. Punkt 6.1 der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb

Format und Inhalt des Vertriebmaterials, einschliesslich Angaben zu den Informationen und Dokumenten, die der zuständigen Behörde vor Vertriebsbeginn mitgeteilt werden müssen FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren
Überprüfung der Marketing-Anzeigen durch die zuständige Behörde FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren
Vertrieb an Kleinanleger oder professionelle Anleger

Auch der Vertrieb an Kleinanleger/Privatanleger ist möglich, vgl. Punkt 2 f der FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren

Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren
Pass-System FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren
Verteilung von Fonds mit Sitz in einem Drittland im Rahmen des nationalen Privatplatzierungssystems Drittstaaten-AIFs können im Wege der Privatplatzierung angeboten werden. Auch eine direkte Vertriebszulassung ist grundsätzlich möglich.
Vertrieb von offenen AIF und von geschlossenen AIF

Der Vertrieb von offenen AIF und von geschlossenen AIF ist zulässig.

FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren

Widerruf der Mitteilung von getroffenen Vertriebsvereinbarungen Der Widerruf des Vertriebs ist in Punkt 2.3 in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb beschrieben.

 

AIF Notification Letter

AIFM Notification Letter

Pre-Marketing Notification Letter

Haftungsausschluss: Die FMA Liechtenstein hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die auf dieser Webpage enthaltenen Informationen über die nationalen Bestimmungen zu den Vertriebsanforderungen für AIF in Liechtenstein aktuell und vollständig sind. Die FMA Liechtenstein ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden.

Zusätzlich zu den oben genannten, die speziell für den Vertrieb von OGAW und AIF geltenden Bestimmungen können beim Vertrieb in Liechtenstein, je nach individueller Situation der am Vertrieb von Anteilen von OGAW oder AIF Beteiligten darüber hinaus noch andere Rechtsvorschriften gelten, auch wenn diese nicht speziell für den Vertrieb von OGAW und AIF konzipiert sind. Der Vertrieb in Liechtenstein kann die Anwendung anderer Anforderungen auslösen.

Haftungsausschluss: Die nachstehende Liste der nationalen Rechtsvorschriften, die möglicherweise Anwendung finden, ist nicht erschöpfend, und die FMA Liechtenstein haftet nicht für etwaige Auslassungen in dieser Liste. Die Überwachung der sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen obliegt nicht der FMA Liechtenstein. Die Anwendbarkeit dieser Anforderungen und anderer rechtlicher Anforderungen sollte vor dem Vertrieb eines OGAW oder eines AIF bzw. vor der Investition in einen OGAW oder einen AIF geprüft werden. Bei Unsicherheit sollten diejenigen, die OGAW oder AIF vertreiben oder in sie investieren, unabhängigen Rat hinsichtlich der für ihre individuelle Situation geltenden Anforderungen einholen.

Die Gesetze und Verordnungen sind in Deutscher und Englischer Sprache auf der Homepage der Regierung abrufbar.

 

Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für OGAW

Details zum Vertrieb von OGAW in Liechtenstein sind in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb und FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren beschrieben.

Zusammenfassung der Vertriebsanforderungen für AIF

Details zum Vertrieb von AIF in Liechtenstein sind in der FMA-Wegleitung 2021/19 – Wegleitung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb und FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren beschrieben. Insbesondere in der FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren wird der mögliche Vertrieb an Kleinanleger erläutert.

Zusammenfassung der Gebühren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF in Liechtenstein

Dieser Abschnitt enthält die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen genannten Informationen über die von FMA Liechtenstein bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten erhobenen Gebühren oder Entgelte im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von AIFM, EuSEF-Verwaltern, EuVECA-Verwaltern und OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

Die Details sind der FMA-Wegleitung 2017/4 – Wegleitung zum UCITS Notifikationsverfahren und der FMA-Wegleitung 2019/16 – Wegleitung zum EWR-AIF und EWR-AIFM Notifikationsverfahren beschrieben. 

Tatbestand Gebühren (für AIF und OGAW)
Registrierungs-/Anzeigegebühr

Singlefonds haben eine Gebühr in Höhe von CHF 500 je Singlefonds zu entrichten.

Umbrellafonds haben eine Gebühr in Höhe von CHF 500 pro Teilfonds zu entrichten.

Aufsichtsabgabe Pro Singlefonds oder Teilfonds wird eine jährliche Grundabgabe in Höhe von CHF 1‘250 erhoben.
Gebühren für die Mitteilung von Dokumenten und für spätere Aktualisierungen vorheriger Mitteilungen kostenfrei
Gebühren für das Pre-Marketing Pro Prüfung einer Outgoing-Pre-Marketing Anzeige wird eine Gebühr in Höhe von CHF 250 erhoben. Incoming Pre-Marketing Anzeigen sind kostenfrei.

 

Haftungsausschluss: Bei den oben aufgeführten Gebühren bzw. Entgelten handelt es sich um die von der FMA Liechtenstein erhobenen Gebühren bzw. Entgelte. Beim Vertrieb von OGAW oder AIF in Liechtenstein können allerdings weitere Kosten im Zusammenhang mit administrativen Verpflichtungen, der Beratung durch Dritte oder der kommerziellen Entwicklung anfallen. Die FMA Liechtenstein ist nicht für die Pflege externer Websites verantwortlich und haftet nicht für Fehler oder Auslassungen auf einer externen Website, zu denen auf dieser Webpage Hyperlinks bereitgestellt werden.