Aufsicht

Das Gesetz über die Treuhänder (Treuhändergesetz, TrHG) wurde mit Inkrafttreten am 1. Januar 2014 grundlegend reformiert (LGBl. 2013 Nr. 421). Im Zentrum stand die Stärkung der behördlichen Aufsicht. Zudem bestehen zur Sicherstellung der laufenden Aufsicht Meldepflichten. Für Disziplinarangelegenheiten ist seit 1. Januar 2015 Standeskommission zuständig. Der Schlichtungsstelle obliegt die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Treuhändern oder Treuhandgesellschaften.

Aufgaben der FMA

Die Aufsicht umfasst im Wesentlichen die Bereiche der Bewilligungserteilung, der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen, der Beendigung der Bewilligung, der Durchsetzung der Aufsicht bis hin zum Bewilligungsentzug und zur Zwangsauflösung.

Des Weiteren überwacht die FMA im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung sowohl die Einhaltung der Bewilligungspflicht als auch die Verwendung von Berufs- und Geschäftsbezeichnungen. Darüber hinaus obliegt ihr die Ahndung von bestimmten Übertretungen.

Die FMA übt zudem die Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften in sorgfaltspflichtrechtlicher Hinsicht aus. Die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten bei sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeiten wird im Rahmen regelmässiger Kontrollen durch die FMA überprüft. Dabei nimmt die FMA die Kontrolltätigkeit in der Regel nicht selbst wahr, sondern beauftragt mit der Durchführung der Kontrolle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften.

Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Zu nennen sind insbesondere ein Auskunftsrecht, das Recht auf Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bis hin zum Aussprechen eines vorübergehenden Tätigkeitsverbots. Weitere Hinweise dazu finden sich in der Rubrik Kundenschutz.

Melde- und Genehmigungspflichten

Für die Treuhänder und Treuhandgesellschaften sind keine regelmässig zu erstattenden Meldungen an die FMA vorgesehen. Sie unterstehen aber anlassbezogenen Meldepflichten.

Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben der FMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, 
die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 TrHG erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,

Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:

  • der Wechsel der tatsächlich leitenden Person, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines weiteren Mitglieds der Geschäftsleitung einer Treuhandgesellschaft;
  • die Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft;
  • die Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft;
  • die Änderung der Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit.

Beabsichtigen Treuhandgesellschaften mit Sitz im Inland eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Ausland zu errichten, so ist dies der FMA mitzuteilen (Art. 34 TrHG).

Weitergehende Informationen enthalten die Wegleitungen.

Disziplinarrecht

Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Standesregeln sorgfältig, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden auszuüben sowie durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Die Standesregeln enthalten Bestimmungen über:

  • das Ansehen des Standes;
  • die Lauterkeit;
  • die Werbung;
  • die Honorare;
  • die Aus- und Weiterbildung;
  • die Datensicherheit;
  • die Prozesse zur Mandatsübertragung.

Über Verletzungen der Standesregeln (Disziplinarvergehen) entscheidet erstinstanzlich eine weisungsunabhängige Standeskommission. In zweiter und letzter Instanz entscheidet das Obergericht.

Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen ist eine von der Plenarversammlung der Treuhandkammer bestellte Untersuchungsperson. Sie führt Untersuchungen durch und übt die Funktion eines Anklägers bei der Standeskommission aus.

Zu den durch die Standeskommission zu verhängenden Disziplinarstrafen zählen die Erteilung eines schriftlichen Verweises, die Verhängung einer Geldbusse, die Untersagung der Ausübung der Geschäftstätigkeit bis zur Dauer eines Jahres sowie die Untersagung der Berufsausübung auf Dauer. Die Standeskommission kann gegen eine von einem Disziplinarverfahren betroffene Person bereits bei Eröffnung eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit  einstweilige Massnahmen anordnen: die Überwachung der Geschäftstätigkeit durch die Standeskommission; das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Angestellten; die vorläufige Untersagung der Ausübung der Geschäftstätigkeit.

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Treuhändern oder Treuhandgesellschaften besteht eine Schlichtungsstelle. Diese hat die Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln, um eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Kann keine Einigung erzielt werden, werden die Parteien auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung .

Register

Treuhänder/Treuhandgesellschaften im Register der Bewilligungsträger