Bewilligungen

Bewilligungsarten / -voraussetzungen

Treuhänder mit einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 TrHG (Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit)

Die Ausübung des Treuhänderberufs bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen in Art. 5 Abs. 1 TrHG erfüllt.

Auch der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bzw. einer anderen finanziellen Sicherheit nach Art. 11 TrHG stellt eine Bewilligungsvoraussetzung dar.

Ebenfalls bedarf es des Nachweises der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a TrHG.

Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Die Bewilligung als Treuhänder berechtigt zur geschäftsmässigen Ausübung folgender Tätigkeiten (Art. 2 TrHG):

  • Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung und damit verbundene Interventionen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften;
  • Finanzberatung und Wirtschaftsberatung;
  • Steuerberatung;
  • Buchführung und prüferische Durchsicht (Review), soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten ist.

Treuhänder mit einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 2 TrHG (Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit)

Für Treuhändertätigkeiten nach Art. 2 Bst. a und Bst. b TrHG bedarf es ebenfalls einer Bewilligung der FMA. Diese wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen in Art. 5 Abs. 2 TrHG erfüllt.

Auch der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichversicherung bzw. einer anderen finanziellen Sicherheit nach Treuhändergesetz (TrHG) stellt eine Bewilligungsvoraussetzung dar.

Ebenfalls bedarf es des Nachweises über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a TrHG.

Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Die Treuhänder mit eingeschränkter Bewilligung sind zur geschäftsmässigen Ausübung nachstehender Tätigkeiten berechtigt (Art. 2  Bst. a und b TrHG):

  • Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung und damit verbundene Interventionen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften.

Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 TrHG (Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit)

Die Treuhändertätigkeiten nach Art. 2 TrHG können auch in Form einer Treuhandgesellschaft ausgeübt werden, welche vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit auch einer Bewilligung der FMA bedarf (Art. 13 TrHG). Die Gesellschaft kann die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Anstalt oder eines Treuunternehmens mit Persönlichkeit haben. Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 TrHG erfüllt sind.

Auch der Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung bzw. einer anderen finanziellen Sicherheit nach Art. 11 TrHG stellt eine Bewilligungsvoraussetzung dar

Ebenfalls bedarf es des Nachweises über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a TrHG.

Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Treuhandgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst. Sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf die Treuhandtätigkeit hinzuweisen. Die Firma sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

Die zu bewilligende Gesellschaft benötigt in der Leitung der Gesellschaft eine Person, die dort tatsächlich tätig ist (vgl. FMA-Mitteilung 2018/4) und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung als natürliche Person nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f TrHG erfüllt.

Die Gesellschaft hat in ihrem Bewilligungsgesuch die Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber zu benennen, die eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 25% an der Gesellschaft halten. Weiters sind die Mitglieder der Verwaltung und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung zu benennen.

Darüber hinaus müssen die qualifiziert beteiligten Personen, die Mitglieder der Verwaltung und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauenswürdig sein.

Treuhandgesellschaften mit einer Bewilligung nach Art. 14 Abs. 2 TrHG (Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit)

Die Treuhändertätigkeiten nach Art. 2 Bst. a und b TrHG können ebenfalls in Form einer Treuhandgesellschaft ausgeübt werden, welche vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA bedarf (Art. 13 TrHG). Die Gesellschaft kann die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Anstalt oder eines Treuunternehmens mit Persönlichkeit haben. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die in Art. 14 Abs. 2 TrHG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch der Nachweis über das bestehen einer Haftpflichtversicherung bzw. einer anderen finanziellen Sicherheit nach Art. 11 TrHG stellt eine Bewilligungsvoraussetzung dar.

Ebenfalls bedarf es des Nachweises über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a TrHG.

Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Treuhandgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst. Sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf die Treuhandtätigkeit hinzuweisen. Die Firma sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

Die zu bewilligende Gesellschaft benötigt in der Leitung der Gesellschaft eine Person, die dort tatsächlich tätig ist (vgl. FMA-Mitteilung 2018/4) und die Voraussetzungen für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nach Rechtsanwaltsgesetz (RAG), die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d und e TrHG erfüllt und die Zusatzprüfung nach Art. 10 TrHG erfolgreich abgelegt hat.

Die Gesellschaft hat in ihrem Bewilligungsgesuch die Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber zu benennen, die eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 25 % an der Gesellschaft halten. Weiters sind die Mitglieder der Verwaltung und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung zu benennen.

Darüber hinaus müssen die qualifiziert beteiligten Personen, die Mitglieder der Verwaltung und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauenswürdig sein.

Haftpflichtversicherung und andere finanzielle Sicherheiten nach Art. 11 TrHG

Die Haftpflichtversicherung bzw. die andere finanzielle Sicherheit muss:

  • die Schäden aus der Verletzung der berufsmässigen Pflichten in Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, c, d und e TrHG abdecken;
  • eine Versicherungssumme in der Höhe von mindestens CHF 1 Million für jeden Schadenfall und CHF 2 Millionen für alle Schadenfälle eines Jahres vorsehen;
  • eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsehen, wobei im Falle eines blossen Versicherungswechsels die Übernahme des Vorrisikos ausreichend ist;
  • einen Selbstbehalt von höchstens 10 % der Versicherungssumme pro Schadenfall vorsehen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen hiervon zulassen;

    und
     
  • das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichten, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

    Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist befreit, wer:
     
  • als versicherte Person durch eine andere, den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 TrHG genügende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde;
  • eine anderweitige gleichwertige Sicherheit leistet. Art. 11 Abs. 1 Bst. c TrHG findet sinngemäss Anwendung. Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob eine gleichwertige Sicherheit vorliegt.

Inlandstätigkeit ausländischer Treuhänder

Niederlassung nach Art. 28 ff. TrHG 

EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind dürfen sich in Liechtenstein niederlassen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Treuhändertätigkeiten im Sinne von Art. 2 TrHG zugelassen sind und die Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 2 TrHG erfüllen. Die Niederlassung bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 29 Abs. 1 TrHG). Die Bestimmungen von Art. 28 ff. TrHG gelten auch für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind (Art. 30a TrHG).

Freier Dienstleistungsverkehr nach Art. 31 ff. TrHG 

EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sind dürfen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Treuhändertätigkeiten nach Art. 2 TrHG berechtigt sind und die Voraussetzungen nach Art. 32a Abs. 1 TrHG erfüllen, diese Tätigkeit vorübergehend grenzüberschreitend in Liechtenstein ausüben. Die erstmalige Erbringung von Treuhändertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr ist der FMA schriftlich zu melden (Art. 32 TrHG). Mit der Meldung der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Liechtenstein sind die Dokumente nach Art. 32a Abs. 1 TrHG vorzulegen. Für juristische Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat gelten dieselben Voraussetzungen mit der Massgabe, dass die persönlichen Voraussetzungen vom verantwortlichen Geschäftsführer zu erfüllen sind (Art. 33a TrHG).

Wegleitungen

Bewilligungen

Wegleitung: Treuhänderbewilligung einer natürlichen Person (umfassend)
Wegleitung: Treuhänderbewilligung natürliche Person (eingeschränkt)
Wegleitung: Treuhänderbewilligung einer Gesellschaft (umfassend)
Wegleitung: Treuhänderbewilligung einer Gesellschaft (eingeschränkt)

Genehmigungspflichtige Änderungen

Wegleitung: Antrag auf Genehmigung des Wechsels der tatsächlich leitenden Person
Wegleitung: Antrag auf Genehmigung des Wechsels eines Mitgliedes der Verwaltung oder eines weiteren Mitgliedes der Geschäftsleitung
Wegleitung: Antrag auf Genehmigung der Änderung einer qualifizierten Beteiligung einer Treuhandgesellschaft
Wegleitung: Antrag auf Genehmigung der Änderung der Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Sicherheit
Wegleitung: Antrag auf Genehmigung der Änderung der Firma einer Treuhandgesellschaft
Antrag und Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit (Genehmigungspflichtige Änderungen)

Formulare

Deckungsbestätigungen

Deckungsbestätigung: Haftpflichtversicherung (umfassende Bewilligung)
Deckungsbestätigung: Haftpflichtversicherung (eingeschränkte Bewilligung)
Deckungsbestätigung: Haftpflichtversicherung (Versicherungswechsel – umfassende Bewilligung)
Deckungsbestätigung: Haftpflichtversicherung (Versicherungswechsel eingeschränkte Bewilligung)

Meldeformulare

Meldeformular: Angaben Auslandstätigkeit
Meldeformular: Angaben qualifizierte Beteiligung
Meldeformular: Angaben zur tatsächlich leitenden Person

Persönliche Erklärungen

Persönliche Erklärung: Konkurs- und Pfändungsfreiheit (NP)
Persönliche Erklärung: Konkurs- und Pfändungsfreiheit (JP)
Persönliche Erklärung: Straf- und Verwaltungsstraffreiheit (JP + NP)
Persönliche Erklärung: Disziplinäre Unbescholtenheit (NP)