FAQ

Besteht für eine Liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Meldepflicht nach Art. 26 MiFIR wenn diese Transaktionen als Asset Manager eines Fonds im Delegationsverhältnis ausführt?

Transaktionen, welche eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (Wertpapierfirma im Sinne der MiFID II) als Asset Manager eines Fonds im Delegationsverhältnis ausführt, sind nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) meldepflichtig. Dies ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 MiFIR, der Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, Meldepflichten auferlegt. Die Wertpapierfirma erbringt gegenüber den Verwaltungsgesellschaften eine (Einzel)Portfolioverwaltungsdienstleistung (Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats im Sinne des Art. 3 Del.VO 2017/590) und führt damit Geschäfte im Sinne des Art. 26 Abs. 1 MiFIR aus. Das Vorliegen eines meldepflichtigen Finanzinstruments und eines meldepflichtigen Handelsplatzes (siehe hierzu auch die Ausführungen in der FMA-Wegleitung 2017/24) ist vorausgesetzt. Ein expliziter Ausnahmetatbestand für den Fall, dass eine Wertpapierfirma im Auftrag einer UCITS- oder IU- Verwaltungsgesellschaft oder eines AIFM handelt, die ihrerseits nicht den Meldepflichten nach Art. 26 MiFIR unterliegen, existiert nicht.