Informationen für Emittenten

Die Richtlinie 2004/109/EG (Transparenz-RL), die bereits mehrmals abgeändert wurde, wurde in Liechtenstein durch das Offenlegungsgesetz (OffG) sowie die Offenlegungsverordnung (OffV) umgesetzt und schreibt besondere Regelungen für Emittenten, d.h. natürliche oder juristische Personen, deren ausgegebene Wertpapiere zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, vor.

Eine wesentliche Abänderung hat die Transparenz-RL durch die RL 2013/50/EU erfahren. Die entsprechenden Bestimmungen wurden im OffG bereits mit dem LGBl. 2016 Nr. 149 umgesetzt, sind jedoch erst am 1. September 2022 in Kraft getreten. Aufgrund verschiedener Entwicklungen im Finanzmarktrecht und Veränderungen auf dem Liechtensteinischen Kapitalmarkt sind einige weitere Abänderungen des OffG notwendig sind, die Mitte 2023 in Kraft treten sollen.

Herkunftsmitgliedstaat

Der Herkunftsmitgliedstaat eines Emittenten entspricht nicht in jedem Fall dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet.

Für andere Emittenten als jene von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als EUR 1000 oder von Aktien gibt es ein Wahlrecht. Der Emittent kann den Herkunftsmitgliedstaat unter dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählen. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt werden. Die Wahl ist für mindestens drei Jahre gültig.

Jene Emittenten, die zur Bekanntgabe des Herkunftsmitgliedstaats verpflichtet sind, müssen die Meldung binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt abgeben. Soweit ein Emittent Liechtenstein als Herkunftsmitgliedstaat wählt, wäre dies der FMA mitzuteilen.

Der Herkunftsmitgliedstaat ist der FMA durch den Emittenten mitzuteilen. Zur Vornahme dieser Meldungen hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA ein Formular veröffentlicht, das zu verwenden ist.

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Emittenten haben regelmässig bestimmte Informationen zu veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Emittenten, welche nicht ausschliesslich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von EUR 100 000 begeben, haben Jahres- sowie Halbjahresfinanzberichte zu erstellen und zu veröffentlichen.

Es sind ebenso die Informationspflichten im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)), insb. die Veröffentlichung von Insiderinformationen und Directors‘ Dealings, zu beachten.

  • Jahresfinanzbericht

Emittenten haben spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.

Der Jahresfinanzbericht hat aus dem geprüften Abschluss, einem Lagebericht sowie bestimmten Erklärungen der Geschäftsleitung bzw. anderen verantwortlichen Personen zu bestehen.

Das einheitliche elektronische Berichtsformat (European Single Electronic Format – ESEF) ist dabei zu verwenden. Alle Jahresfinanzberichte sind demnach im Format XHTML zu erstellen. Für konsolidierte Abschlüsse nach IFRS kommt das Format XBRL zur Anwendung. Weitere Informationen dazu finden sich in der delegierten Verordnung (EU) 2018/815 sowie auf der Website der ESMA.

  • Halbjahresfinanzbericht

Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und binnen drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.

Der Halbjahresfinanzbericht hat aus einem verkürzten Abschluss, einem Zwischenlagebericht, einem Ausblick sowie bestimmten Erklärungen der Geschäftsleitung bzw. anderen verantwortlichen Personen zu bestehen.

  • Mitteilungspflichten

Es ist sicherzustellen, dass ein Aktionär einem Emittenten mitteilt, welchen Anteil an den Stimmrechten des Emittenten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräusserung von Aktien des Emittenten, die Schwelle von 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% erreicht, über- oder unterschreitet.

Für die Mitteilung des Erwerbs oder der Veräusserung bedeutender Beteiligungen bzw. Anteile an Stimmrechten gelten bestimmte Ausnahmen.

Sobald ein Emittent die entsprechende Mitteilung erhält, spätestens jedoch drei Handelstage nach deren Erhalt, veröffentlicht der Emittent alle Informationen dazu.

Mitteilungspflichten gelten ebenfalls für Emittenten von Aktien, wenn eigene Aktien veräussert oder Änderungen bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte vorgenommen werden. Bestimmte Anforderungen gibt es ebenfalls für die Informationen betreffend die Abhaltung der Hauptversammlung oder für sonstige Benachrichtigungen der Aktionäre.

Hinterlegung vorgeschriebener Informationen

Im Zuge der Veröffentlichung vorgeschriebener Informationen durch den Emittenten sind diese Informationen gleichzeitig auch bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen. Die Behörde kann diese Informationen in weiterer Folge auf ihrer Website veröffentlichen.

Die dem Emittenten mitzuteilenden Informationen betreffend bedeutende Beteiligungen sind ebenfalls gleichzeitig bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen.

Die FMA betreibt zu diesem Zweck ein amtlich bestelltes System (OAM), das der Speicherung aller vorgeschriebenen Informationen, die es gilt der Öffentlichkeit und dem Europäischen elektronischen Zugangsportal bei der ESMA zugänglich zu machen, dient. In diesem Speichersystem können die zur Veröffentlichung vorgeschriebenen Informationen online aufgerufen werden.

Besonderheiten in Liechtenstein

Es ist zu beachten, dass Liechtenstein gegenwärtig (Stand: November 2022) über keinen geregelten Markt im Inland verfügt.

Daraus ergeben sich bestimmte Konstellationen, für die Ausnahmeregelungen anzuwenden sind:

  • Das Wahlrecht des Herkunftsmitgliedstaates für andere Emittenten als jene von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als EUR 1000 oder von Aktien, ist zu beachten. Bestimmte Informationen sind deshalb nicht bei der FMA als zuständige Behörde, sondern bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu hinterlegen.
  • Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in lediglich einem Aufnahmemitgliedstaat – jedoch nicht in Liechtenstein – zugelassen, so stellt der Aufnahmemitgliedstaat die Veröfffentlichung der vorgeschriebenen Informationen in einem amtlich bestellten System sicher.
  • Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in mehreren Aufnahmemitgliedstaaten – jedoch nicht in Liechtenstein – zugelassen, so stellt die FMA die Veröfffentlichung der vorgeschriebenen Informationen in ihrem amtlich bestellten System sicher.
  • Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) – jedoch nicht in Liechtenstein – zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von der zuständigen Behörde der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in Englischer Sprache bekannt zu geben.

Damit Emittenten ihren Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nachkommen können ersucht die FMA um Kontaktaufnahme unter Verwendung der E-Mail-Adresse amm@fma-li.li.