Andere systemrelevante Institute (A-SRI) – Puffer

Die FMA ist gemäss Art. 4i und 4k BankG dazu verpflichtet jährlich eine Analyse zur Identifikation der anderen systemrelevanten Institute und zur Höhe des A-SRI-Puffers in Liechtenstein durchzuführen, die Ergebnisse den betreffenden Instituten (A-SRI) und dem ESRB anzuzeigen und zu veröffentlichen.  Identifizierte A-SRI können gemäss Art. 4i BankG mit einem zusätzlichen harten Kernkapitalpuffer von bis zu maximal 3% des Gesamtrisikobetrages – vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten – nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) belegt werden.

Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital (CET1-Kapital) in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch höhere Verlustabsorption stärken. Eine Unterschreitung des Puffers hat Ausschüttungsbeschränkungen und die Verpflichtung zur Erstellung eines Kapitalerhaltungsplans zur Folge.

Die Grundlage für die Bestimmung von systemrelevanten Instituten sind die Richtlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2014/10). Die Bestimmung der Systemrelevanz einer Bank erfolgt in zwei Schritten und lässt sich anhand der Grösse des Institutes, der Bedeutung, der Komplexität der Geschäftstätigkeit bzw. der grenzüberschreitenden Aktivität sowie der Verflechtungen mit dem Finanzsektor jeweils im Vergleich zu den anderen Finanzinstituten bestimmen. Banken werden als systemrelevant eingestuft, wenn sie ein hohes Mass des gewichteten Mittels dieser Kennzahlen aufweisen.

Nähere Informationen zum A-SRI-Puffer finden Sie unter der Rubrik „Finanzstabilität und Makroprudenzielle Aufsicht“ unter Instrumente der makroprudenziellen Aufsicht.

 

Identifizierte A-SRI gemäss 7f BankV:

2022 (anwendbar ab 26. Mai 2022)

Bankengruppe

Höhe des A-SRI-Puffers

LGT Bank Gruppe

2%

Liechtensteinische Landesbank Gruppe

2%

VP Bank Gruppe

2%

Banken

Höhe des A-SRI-Puffers

LGT Bank AG

2%

Liechtensteinische Landesbank AG

2%

VP Bank Gruppe

2%

2019 (anwendbar ab 1. Januar 2020)

Als A-SRI identifizierte Institute

Höhe des A-SRI-Puffers in Prozent des Gesamtrisikobeitrags

LGT Bank AG (konsolidiert)

2%

Liechtensteinische Landesbank AG (konsolidiert)

2%

VP Bank AG (konsolidiert)

2%

2018 (anwendbar vom 1. Januar 2019 bis 31.12.2019)

Als A-SRI identifizierte Institute

Höhe des A-SRI-Puffers

LGT Gruppe Stiftung (konsolidiert)

0%

Liechtensteinische Landesbank AG (konsolidiert)

0%

VP Bank AG (konsolidiert)

0%

2017 (anwendbar vom 1. Januar 2018 bis 31.12.2018)

Als A-SRI identifizierte Institute

Höhe des A-SRI-Puffers

LGT Gruppe Stiftung (konsolidiert)

0%

Liechtensteinische Landesbank AG (konsolidiert)

0%

VP Bank AG (konsolidiert)

0%

2016 (erstmalige Auswertung - anwendbar vom 10. April 2017 bis 31.12.2017)

Als A-SRI identifizierte Institute

Höhe des A-SRI-Puffers

LGT Gruppe Stiftung (konsolidiert)

0%

Liechtensteinische Landesbank AG (konsolidiert)

0%

VP Bank AG (konsolidiert)

0%