Bewilligungen / Zulassungen

Banken (Art. 3 Abs. 1 BankG) benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA Liechtenstein. Banken dürfen die in Art. 3 Abs. 3 BankG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 BankV angeführten Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringen. Unter den Begriff Bankgeschäfte fällt beispielsweise die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern, die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere sofern auf Geldleistungen lautend oder der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen. Banken dürfen aber auch Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von Anhang 2 BankG erbringen. Unter das Bankengesetz und damit die Bewilligungspflicht fallen alle Unternehmen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 3 BankG ausüben oder als Zweck in den Statuten aufführen. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA eingereicht werden, welche die Gesuche anschliessend beurteilt. Wird die Konzession erteilt, erlässt die FMA eine entsprechende Verfügung. Die Konzessionsvoraussetzungen können den Art. 15ff BankG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Konzessionsgesuchen Wegleitungen an.

Wertpapierfirmen (Art. 3 Abs. 2 BankG) sind Unternehmen, die gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 2 BankG erbringen. Wertpapierfirmen dürfen somit nur einen Teil der Geschäfte, die Banken tätigen, ausüben. Wertpapierdienstleistungen erbringt, wer gewerbsmässig eine oder mehrere der in Anhang 2 Abschnitt A BankG genannten Dienstleistungen, in Zusammenhang mit bestimmten Finanzinstrumenten, öffentlich anbietet oder erbringt. Nur wer über eine Bewilligung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verfügt, darf Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmässig erbringen. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA eingereicht werden, welche die Gesuche anschliessend beurteilt. Wird die Konzession erteilt, erlässt die FMA eine entsprechende Verfügung. Die Konzessionsvoraussetzungen können den Art. 15ff. BankG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Konzessionsgesuchen Wegleitungen an.

Für die Ausübung von Bank- und Wertpapiergeschäften im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gelten die in Art. 30a - 30e BankG normierten Erleichterungen.

Die Beurteilung von Gesuchen für die Bewilligung als Revisionsstelle von Banken und Wertpapierfirmen erfolgt gemäss Art. 37 BankG in Verbindung mit Art. 39 - 43 BankV.

Im Übrigen bedürfen auch geregelte Märkte (Art. 30s Abs. 1 BankG) und multilaterale Handelsysteme (Art. 30t Abs. 1 BankG) zur Aufnahme des Betriebes einer Bewilligung der FMA. Gegenwärtig existiert in Liechtenstein weder ein geregelter Markt noch ein multilaterales Handelssystem.

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