Aufsichtliche Offenlegung

Offenlegung der FMA

Um Transparenz zu gewährleisten sowie zur Verbesserung der Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“) die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Mit den unten angeführten Informationen wird diese Anforderung erfüllt. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

Die Offenlegungspflichten werden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 (DVO 650/2014) konkretisiert. Auf Grundlage eines Entwurfs der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) legt die Europäische Kommission in dieser Verordnung das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis sowie den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der erforderlichen Informationen, die von den zuständigen Behörden zu veröffentlichen sind, fest.

Die Offenlegungspflichten der FMA sind in folgende vier Kapitel eingeteilt:

Für einen Überblick der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zur Umsetzung von Basel III in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten siehe den korrespondierenden Bereich auf der EBA-Website.

 

Weitere Informationen

Commission Implementing Regulation (EU) No 650/2014 of 4 June 2014

EBA Supervisory Disclosure