Freier Dienstleistungsverkehr und Zweigstellen von liechtensteinischen Banken oder Wertpapierfirmen

Allgemeines:

In einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben (Europäischer Pass). Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigstelle („Niederlassungsfreiheit“) oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs („Dienstleistungsfreiheit“) erbracht werden.

Die rechtlichen Grundlagen für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen innerhalb des EWR bilden die Artikel 33 bis 39 der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) bzw. Art. 34 und 35 der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU). Die europäischen Vorgaben wurden in den Art. 30b bis 30e des Bankengesetzes (BankG) in liechtensteinisches Recht umgesetzt.

Notifikation für liechtensteinische Banken oder Wertpapierfirmen

Bevor liechtensteinische Banken in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Wege der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit tätig sein können, müssen sie die Finanzmarktaufsicht von der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EWR-Staat informieren. Die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht verständigt in der Folge die zuständige Aufsichtsbehörde im entsprechenden Zielland. Erst nach Durchlaufen des Notifikationsprozesses ist die Aufnahme der Tätigkeit zulässig.

Notifikation für Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die in Liechtenstein tätig werden wollen

Kreditinstitute aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die in Liechtenstein ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen diese Absicht ihrer jeweiligen Heimatlandaufsichtsbehörde mitteilen. Diese muss die Finanzmarktaufsicht hiervon verständigen. Erst nach Durchlaufen des Notifikationsprozesses ist die Aufnahme der Tätigkeit in Liechtenstein zulässig. Die FMA ersucht Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten, die in Liechtenstein ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit aufnehmen wollen, ihre zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren.

 

Banken

Beabsichtigt eine Bank, im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, ist dies der FMA als Heimat-Aufsichtsbehörde mitzuteilen („Notifikation“). Der Inhalt der Notifikation und die für die Notifikation verpflichtend zu verwendenden Formulare sind in der Delegierten Verordnung (EU) 1151/2014 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 926/2014 im Detail geregelt. Die entsprechenden Formulare stehen unter „Formulare“ zum Download bereit.

Neuerungen unter MiFID II

Die Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) in liechtensteinisches Recht bringt auch Neuerungen im Bereich des Europäischen Passes für Banken mit sich. Diese können dann ebenfalls die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit notifizieren. Der Inhalt der Notifikation und das für die Notifikation verpflichtend zu verwendenden Formular für die Notifikation von vertraglich gebundenen Vermittlern sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 im Detail geregelt. Die entsprechenden Formulare stehen unter „Formulare“ zum Download bereit.  

Notifikationen, welche unter Geltung der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID I)vorgenommen wurden, bleiben auch nach dem Inkrafttreten von MiFID II gültig. Banken sind allerdings dafür verantwortlich, ggf. bestehende Notifikationen an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Nähere Einzelheiten im Hinblick auf die zu übermittelnden Angaben zu Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumenten finden sich in Anhang I der MiFID II.

Die FMA akzeptiert Notifikationen (pro Land ein Formular) in Deutsch oder Englisch per adHoc-Meldung über die eService-Plattform oder E-Mail an die nachstehende Adresse:

E-Mail: passport@fma-li.li

 

Wertpapierfirmen

Beabsichtigt eine Wertpapierfirma, im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu werden, ist dies FMA als Heimat-Aufsichtsbehörde mitzuteilen („Notifikation“). Der Inhalt der Notifikation und die für die Notifikation verpflichtend zu verwendenden Formulare sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 im Detail geregelt.

Beabsichtigt eine Wertpapierfirma, für die Erbringung Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen über einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzuziehen, ist zu beachten, dass der Sitzstaat des vertraglich gebundenen Vermittlers ausschlaggebend dafür ist, ob es sich bei der Erbringung der angedachten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen um einen Fall der Dienstleistungsfreiheit oder einen Fall der Niederlassungsfreiheit handelt. Ist der vertraglich gebundene Vermittler in Liechtenstein ansässig und soll von Liechtenstein aus grenzüberschreitend Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen, handelt es sich um einen Fall der Dienstleistungsfreiheit. Ist der vertraglich gebundene Vermittler hingegen  in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Liechtensteinansässig und unterhält die Wertpapierfirma in diesem EWR-Mitgliedstaat keine  ohne dass sie in diesem Mitgliedstaat eine Zweigstelle, liegt ein Fall der Niederlassungsfreiheit vor und unterliegt der vertraglich gebundene Vermittler den Bestimmungen, die für Zweigstellen gelten. In diesem Fall muss ein separates Formular verwendet werden.

Notifikationen, welche unter Geltung der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID I) vorgenommen wurden, bleiben auch nach dem Inkrafttreten von MiFID II gültig. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind allerdings dafür verantwortlich, ggf. bestehende Notifikationen an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Nähere Einzelheiten im Hinblick auf die zu übermittelnden Angaben zu Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumenten finden sich in Anhang I der MiFID II.

Die FMA akzeptiert Notifikationen (pro Land ein Formular) in Deutsch oder Englisch per adHoc-Meldung über die eService-Plattform oder E-Mail an die nachstehende Adresse:


E-Mail: passport@fma-li.li