FAQ

Welche Finanztätigkeiten sind bewilligungspflichtig?

In Liechtenstein ist der Grossteil der gewerbsmässigen Finanztätigkeiten bewilligungspflichtig. Insbesondere sind dies:

  • die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern
  • die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern
  • das Depotgeschäft
  • die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Anhang 2 Abschnitt A und B sowie die Durchführung von weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäften
  • die Anlage-, Vermögens- bzw. Finanzberatung
  • die Vermögensverwaltung
  • das Versicherungsgeschäft
  • Treuhandgeschäfte
  • die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sowie die Ausgabe von E-Geld
  • die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet
  • der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen

Schon das Aufführen einer dieser Tätigkeiten im Firmenzweck oder die Bewerbung derselbigen begründet bereits eine Bewilligungspflicht, auch wenn die Tätigkeit zur Zeit gar nicht ausgeübt wird. Je nach Tätigkeit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung im entsprechenden Gesetz geregelt (BankengesetzTreuhändergesetzVersicherungsaufsichtsgesetz usw.).

Welche Schritte muss man unternehmen, bevor man eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aufnimmt und ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung stellt?

Bevor eine unterstellungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, muss eine Bewilligung der FMA Liechtenstein vorliegen. Das Tätigwerden ohne Bewilligung ist nach Massgabe der Strafbestimmungen des anwendbaren Aufsichtsgesetzes strafbar. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit bewilligungspflichtig ist, empfiehlt es sich, die notwendigen Abklärungen (in den entsprechenden Gesetzen) vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Um die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs zu erleichtern, hat die FMA diverse Checklisten und Wegleitungen  zu den von der FMA zu vollziehenden Gesetze und Verordnungen herausgegeben. Es ist jedoch empfehlenswert, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzlich das Gespräch mit der Abteilung Aufsicht des Bereichs zu suchen.

Was ist für die Gründung einer Bank oder einer Wertpapierfirma alles zu beachten?

Um in Liechtenstein eine Konzession als Bank oder Wertpapierfirma zu erlangen, muss eine Reihe von Vorschriften eingehalten und Anforderungen erfüllt werden. Der Nachweis, dass die laut Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt durch die Beibringung entsprechender Dokumente. Die Einzelheiten sind im liechtensteinischen Bankengesetz hauptsächlich in Art. 15 bis Art. 30 und in der Bankenverordnung Art. 28 bis Art. 35 geregelt. Zur Erleichterung stellt die FMA eine Wegleitung zur Verfügung, was jedoch die Konsultation von Gesetz und Verordnung nicht ersetzt. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA eingereicht werden. Nach Beseitigung aller Unklarheiten und offenen Fragen beurteilt die FMA das Gesuch und entscheidet mittels Verfügung. Die Bearbeitungsdauer von Eingabe bis zur Erteilung der Konzession hängt von der Qualität der aufbereiteten Dokumente als auch von der Übereinstimmung mit Gesetz und Verordnung ab. Die Entscheidung, ob ein Konzessionsgesuch abgelehnt wird oder nicht, erfolgt gemäss Gesetz innerhalb von sechs Monaten, bei Unvollständigkeit der Unterlagen innerhalb von 12 Monaten.

Wie kann eine im europäischen Währungsraum lizenzierte Bank oder Wertpapierfirma im Fürstentum Liechtenstein ihre Geschäftstätigkeit ausüben?

Einer im EWR zugelassenen Bank, einem Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma stehen mehrere Möglichkeiten zur Ausübung ihrer typischen Geschäftstätigkeit im Fürstentum Liechtenstein offen. Je nach Konzeption des Marktauftritts sind dies:

Art des Tätigwerdens Rechtliches Erfordernis
Vom Heimatland aus, ohne Niederlassung in Liechtenstein Notifikationsverfahren über die Aufsichtsbehörde des Heimatlands im Sinne des Art. 30e des Bankengesetzes. Die Bank oder die Wertpapierfirma zeigt ihrer zuständigen Behörde die Absicht an, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig werden zu wollen. Es dürfen nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, für die gemäss Art. 35a  und Art. 35b der Bankenverordnung die gegenseitige Anerkennung gilt.

Im Wege der Errichtung einer Zweigstelle

Mitteilungsverfahren gemäss Art. 30d des Bankengesetzes. Die Bank oder die Wertpapierfirma hat diverse Unterlagen bereitzustellen und über ihre zuständige Heimatlandbehörde der FMA zukommen zu lassen.

Mittels Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern Die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern ist gemäss Art. 30b Abs. 8 und 30c Abs. 11 des Bankengesetzes der Errichtung einer Zweigstelle gleichgestellt.
Durch Errichtung einer Vollbank Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung im Sinne des Art. 15 des Bankengesetzes.
 
Wie kann eine im Fürstentum Liechtenstein lizenzierte Bank oder Wertpapierfirma im europäischen Wirtschaftsraum ihre Geschäftstätigkeit ausüben?

Einer im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Bank oder Wertpapierfirma stehen mehrere Möglichkeiten zur Ausübung ihrer typischen Geschäftstätigkeit im EWR offen. Je nach Konzeption des Marktauftritts sind dies:

Art des Tätigwerdens Rechtliches Erfordernis
Von Liechtenstein aus, ohne Niederlassung Gastland

Notifikationsverfahren über die FMA im Sinne des Art. 30c des Bankengesetzes. Die Bank oder Wertpapierfirma zeigt der FMA ihre Absicht an, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Staat tätig werden zu wollen und teilt gleichzeitig mit, um welche Tätigkeiten es sich konkret handelt. Es dürfen nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden für die gemäss Art. 35a der Bankenverordnung die gegenseitige Anerkennung gilt.

 

Im Wege der Errichtung einer Zweigstelle Mitteilungsverfahren gemäss Art. 30b des Bankengesetzes. Die Bank oder Wertpapierfirma hat diverse Unterlagen bereitzustellen und über die FMA der Aufsichtsbehörde des Gastlands zukommen zu lassen
Durch Errichtung einer Vollbank Voraussetzung dafür ist eine Bewilligung im Gastland.
 
Wie muss der Geschäftsbericht veröffentlich werden, und wie setzt er sich genau zusammen?

Der Geschäftsbericht (konsolidiert und einzeln) ist in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Zwischenabschluss (konsolidiert und einzeln) ist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Geschäftsberichte (konsolidiert und einzeln) sind der Presse und jedermann, der es verlangt, zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsbericht (konsolidiert und einzeln) ist innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Zwischenabschluss (konsolidiert und einzeln) innerhalb von 2 Monaten nach dem Stichtag des Zwischenabschlusses zu veröffentlichen und bei der Finanzmarktaufsicht einzureichen.

Gemäss dem Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) sind die Begriffe "Geschäftsbericht", "Jahresrechnung" und "Jahresbericht" voneinander zu unterscheiden.

  • In Art. 24m Abs. 2 BankV ist der FMA der Geschäftsbericht sowie der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten einzureichen. Der Geschäftsbericht setzt sich gemäss Art. 1065 Abs. 2 PGR aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammen.
  • In Art. 24m Abs. 3 BankV ist dem Amt für Justiz / Abteilung Handelsregister vor Ablauf des fünften Monates die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung einzureichen. Die Jahresrechnung besteht gemäss Art. 1048 Abs. 2 PGR aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und einem Anhang.

In Art. 24m Abs. 5 BankV müssen der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht nicht beim Amt für Justiz / Abteilung Handelsregister eingereicht werden. Im Jahresbericht sind gemäss Art. 1096 Abs. 1 PGR zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Gemäss Art. 1096 Abs. 4 PGR soll auch

1. auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind
2. auf die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft
3. auf den Bereich Forschung und Entwicklung
4. auf den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen, ein anderer für Rechnung der Gesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Aktien sowie deren Anteil am Aktienkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräussert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräusserung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) dieser Aktien, des Anteils am Aktienkapital und des Erwerbs- oder Veräusserungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf eigene Partizipationsscheine anzuwenden.

5. auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft
6. auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:

a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie

b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken eingegangen werden.