Kapitalerhaltungspuffer

Gemäss Art. 4 BankV entspricht der Kapitalerhaltungspuffer 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrags, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) auf Einzel- oder konsolidierter Basis gemäss Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechnet wird. Banken und Wertpapierfirmen dürfen für die Bildung des Kapitalerhaltungspuffers kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderungen des Art. 35c Abs. 1 Bst. a BankG vorgehalten wird.