Kapitalpuffer

Arten der Kapitalpuffer

Banken und Wertpapierfirmen haben gegenwärtig gemäss Art. 4a BankG in Liechtenstein zusätzlich zum harten Kernkapital nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital (kombinierte Kapitalpufferanforderung) vorzuhalten:

a) einen Kapitalerhaltungspuffer von 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags;

b) einen Systemrisikopuffer zur Minderung langfristiger nicht-zyklischer System- oder Makroaufsichtsrisiken, deren Verwirklichung das Finanzsystem oder die Realwirtschaft ernsthaft beeinträchtigen; und

c) bei global systemrelevanten Instituten (G-SRI) einen Puffer bis zu 3,5 % des Gesamtrisikobetrags, wobei der Puffer in Schritten von 0,5 Prozentpunkten festzusetzen ist, oder bei anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) einen Puffer bis zu 2 % des Gesamtrisikobetrags.

Der Gesamtrisikobetrag ist nach Art. 92 Abs. 3 CRR zu ermitteln.