Laufende Aufsicht

Aufsicht / Meldewesen

Die Bankenaufsicht als organisatorischer Teil der FMA überwacht den Vollzug des Gesetzes über Banken und Wertpapierfirmen (BankG) sowie der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen. Das BankG umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Banken und Wertpapierfirmen und bezweckt den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen.

Massgebliche Gesetze und Verordnungen

Die massgeblichen Gesetze und Verordnungen finden Sie hier.

Meldewesen

Zur Sicherstellung der Einhaltung von Gesetz und Verordnung überwacht die FMA die Finanzdienstleister anhand klar definierter Meldungen. Die FMA stellt den Banken und Wertpapierfirmen die Übersicht "Periodische Meldungen" und "Anlassbezogene Meldungen" sowie Formulare zur Verfügung.

Periodische und Anlassbezogene Meldepflichten

Die periodischen Meldepflichten der Banken und Wertpapierfirmen sind aufgrund regulatorischer Bestimmungen in festgelegten Zeitabständen an die FMA Liechtenstein einzureichen.

Neben den regelmässig zu erstattenden Meldungen sind der FMA Liechtenstein gegebenenfalls auch fallweise Tatsachen oder Informationen zu melden und entsprechende Unterlagen einzureichen.

Offenlegungspflicht

Banken und Wertpapierfirmen haben ihren Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) und konsolidierten Geschäftsbericht (konsolidierte Jahresrechnung, konsolidierter Jahresbericht) in gedruckter Form zu veröffentlichen (Art. 24m BankV). Des Weiteren ist ein jährlicher Offenlegungsbericht mit Stichtag 31.12. der FMA Liechtenstein bis zum 31.05. basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzureichen.

Verfügungen / Sanktionierungen

Zur Durchsetzung von Gesetz und Verordnung ist die FMA Liechtenstein laut Gesetz verpflichtet und befugt, rechtsmittelfähige Verfügungen zu erlassen und Sanktionen zu verhängen, welche bis zum Entzug der Konzession führen können.

Rechtsauskünfte / Anfragen

Der Bereich Banken der FMA Liechtenstein steht Ihnen gerne zur Verfügung für Auskünfte bezüglich

  • Auslegung von Gesetz und Verordnung
  • sonstige Auskünfte

Gebühren

Für Konzessionen, Entscheidungen, Verfügungen, besondere Dienstleistungen und ausserordentliche Untersuchungen und Revisionen sowie die gesamte Aufsicht der Finanzmarktaufsicht werden Gebühren erhoben.

(Art. 4, 7, 8, 9, 10, 17 Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren Finanzmarktaufsichtsgesetz)