Erstmalige Meldepflichten gemäss SFTR für weitere Finanzintermediäre
27.10.25
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Aufsicht und Regulierung
Am 1. November wird Art. 4 Abs. 1 SFTR nunmehr auch erstmals für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, OGAW und ggf. deren Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG, AIF die von AIFM nach dem AIFMG verwaltet werden, Pensionsfonds bzw. betriebliche Vorsorgeeinrichtungen, entsprechende Drittstaatsunternehmen sowie nichtfinanzielle Gegenparteien sowie alle ihre Zweigniederlassungen (unabhängig von deren Standort) in Liechtenstein wirksam.