Bewilligungen / Zulassungen

Banken

Banken (Art. 4 Abs. 1 BankG) benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA. Banken dürfen die in Art. 6 Abs. 1 BankG angeführten Bankgeschäfte gewerbsmässig erbringen. Unter den Begriff Bankgeschäfte fällt beispielsweise die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern (Einlagengeschäft), die Ausleihung von Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern (Kreditgeschäft), die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern auf Geldleistungen lautend (Garantiegeschäft) oder der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen, Schecks oder Wechseln (Devisen- und Valutengeschäft). Banken, die nach Art. 4 Abs. 2 BankG als Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, dürfen aber auch beispielsweise Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitte A und B des Wertpapierdienstleistungsgesetzes (WPDG) sowie Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdienstegesetz erbringen und E-Geld nach dem E-Geldgesetz ausgeben.

 

Unter das Bankengesetz und damit die Bewilligungspflicht fallen alle Unternehmen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BankG ausüben oder als Zweck in den Statuten aufführen. Bewilligungsanträge müssen bei der FMA eingereicht werden, welche die Anträge anschliessend beurteilt. Nach Abschluss der Prüfung des Bewilligungsantrags erlässt die FMA eine entsprechende Verfügung. Die Bewilligungsvoraussetzungen können den Art. 18ff BankG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Bewilligungsanträgen nähere Informationen in Wegleitungen an.

 

Die Beurteilung von Anträgen für die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche Banken prüfen, erfolgt gemäss den Art. 124 ff BankG.

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