Andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token

Anbieter von anderen Kryptowerten als ART und EMT (sog. Title II Token) sowie Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen der FMA spätestens 20 Arbeitstage vor dessen Veröffentlichung ein Whitepaper übermitteln, das den Anforderungen von Titel II und Anhang I der MiCAR entspricht. 

 

Diese Verpflichtung gilt auch in Bezug auf Kryptowerte, die bereits vor dem 30. Dezember 2024 öffentlich angeboten wurden, sofern das Angebot auch nach diesem Datum weiterhin besteht. 

 

Zusammen mit dem Whitepaper sind der FMA nachfolgende Unterlagen und Angaben zu übermitteln: 

  • Die Angabe, ob sich das Whitepaper auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel eines Kryptowerts bezieht.
  • Eine Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der betreffende Kryptowert nicht vom Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen ist und zudem keinen ART oder EMT darstellt (Art. 8 Abs. 4 MiCAR). 
  • Eine Liste der etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten (Art. 8 Abs. 6 MiCAR). 
  • Den Link zu der Website auf der das Whitepaper veröffentlicht werden soll. 

Auf Verlangen der FMA oder der nationalen Aufsichtsbehörde eines anderen EWR-Staates sind zudem die Marketingmitteilungen einzureichen. 

 

Das Whitepaper und die Marketingmitteilungen sind über das Antragsmodul im e-Service Portal einzureichen. 

 

Die FMA nimmt das eingereichte Whitepaper samt Beilagen lediglich zur Kenntnis - es erfolgt keine Billigung oder Zustimmung.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/421 zur Ergänzung der MiCAR durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der für die Einstufung von Kryptowerte-Whitepapers erforderlichen Daten und der praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind
  • Delegierte Verordnung (EU) 2025/422 zur Ergänzung der MiCAR durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen
  • Leitlinien zu den Mustern für Erklärungen und Rechtsgutachten sowie zum standardisierten Test für die Einstufung von Kryptowerten gemäss Artikel 97 Absatz 1 MiCAR
  • Leitlinien zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als  Finanzinstrumente
  • Leitlinien über die Spezifizierung der für die Pflege von Systemen und Protokollen zur Gewährleistung der Zugangssicherheit geltenden Standards der Union für Anbieter und Personen, die eine Zulassung zum Handel mit anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token beantragen

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