Aufsicht

Die FMA übt die berufsrechtliche und sorgfaltspflichtrechtliche Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus.

Die berufsrechtliche Aufsicht umfasst die Überwachung des Fortbestands der Bewilligungsvoraussetzungen (Kundenschutz), die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen bei Abschlussprüfungsmandaten sowie banken-, versicherungs- und wertpapierrechtlichen Prüfaufträgen und darüber hinaus die Verantwortlichkeit für das Disziplinarwesen.

Die Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Ausübung sorgfaltspflichtrelevanter Tätigkeiten wird im Rahmen regelmässiger Kontrollen durch die FMA überprüft. Dabei nimmt die FMA die Kontrolltätigkeit grundsätzlich selbst wahr. Wahlweise kann die Durchführung der Kontrolle auch im Wege eines Peer Review erfolgen.

 

Monitoring Prüfungshonorare bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Liste der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zum Zwecke der Durchführung von Auswahlverfahren gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

 

Die FMA ist nach Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) verpflichtet, eine jährlich zu aktualisierende Liste von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu veröffentlichen, welche in Ausübung ihrer Funktion als Revisionsstelle von Unternehmen von öffentlichem Interesse im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 15% der von diesen Unternehmen gezahlten Gesamthonorare erhalten haben.

 

Im Kalenderjahr 2024 waren dies:

 

  • BDO AG, Zürich
  • Ernst & Young AG, Zürich
  • Grant Thornton AG, Vaduz

Die FMA weist darauf hin, dass bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 16 Abs. 3 AP-VO die jeweilige spezialgesetzliche Zulassung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu berücksichtigen ist. Eine vollständige Liste aller Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die berechtigt sind, spezialgesetzliche Prüfungen durchzuführen, ist auf der Internetseite der FMA unter https://register.fma-li.li veröffentlicht.

 

Meldewesen

Jährliche Meldungen

Die Honorarmeldung zur Berechnung der Aufsichtsabgaben ist ab 1. Januar 2022 über das e-Service Portal einzureichen.

 

Das Formular ist von  allen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (juristische Personen) sowie von Wirtschaftsprüfern mit einer Bewilligung nach dem WPG (natürliche Personen) auszufüllen. Es gilt der Grundsatz, dass Honorare nur einmal gemeldet werden müssen, d.h. dass Honorarerträge von Wirtschaftsprüfern, die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt sind, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugerechnet werden können. Bei Ausbleiben anderweitiger Honorarerträge muss in einem solchen Fall eine natürliche, nach WPG bewilligte Person in ihrer separaten Meldung einen Honorarertrag von Null erfassen.

 

Die Meldung hat jährlich spätestens bis zum 31. März zu erfolgen.

 

Zudem ist die Meldung nach Art. 27 Abs. 4 WPG über das e-Service-Portal jährlich spätestens bis zum 30. September einzureichen.

Im Rahmen der Veröffentlichung der FMA-Mitteilung 2015/06 (Mitteilung betreffend die Bewilligung spezialgesetzlicher Revisionsstellen sowie deren Meldepflichten, SRM) wurde auch ein Meldebericht für spezialgesetzliche Revisionsstelle eingeführt. Diese Meldung ist jährlich spätestens bis zum 30. September der FMA elektronisch (im Excel-Format an Meldung_RevG@fma-li.li) sowie in physischer Form, rechtsgültig unterzeichnet, einzureichen (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, z.Hd. Martin Bieniek, Landstrasse 109, 9490 Vaduz).

 

Anlassbezogene Meldungen

Die von der FMA beaufsichtigten Wirtschaftsprüfer unterstehen anlassbezogenen Meldepflichten, d.h. sie haben der FMA jedwede Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen oder den Eintrag im elektronischen Wirtschaftsprüferregister auswirken.

 

Für die Meldung nach Art. 109 WPG sind folgende Formulare zu verwenden:

Register

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