Mit Inkrafttreten der FMA-Mitteilung 2025/4 betreffend die Zulässigkeit von Vergütungen an Vermittler durch Vorsorgeeinrichtungen am 1. Januar 2026 konkretisiert die FMA die Rahmenbedingungen für Vergütungen an Versicherungsvermittler durch liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen.
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