Zulassungen / Bewilligungen

Prüfungszulassungen

Bei der FMA sind Anmeldungen zur Patentanwaltsprüfung und zur Eignungsprüfung für Patentanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum einzureichen.

Patentanwaltsprüfung

Zugelassen wird, wer:

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
  • FL- oder EWR-Bürger ist oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist,
  • ein mindestens dreijähriges technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
  • die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt hat.

Die der Anmeldung, beizulegenden Unterlagen sind Art. 2 der Verordnung über die Patentanwaltsprüfung (Prüfungsreglement)  zu entnehmen.

Eignungsprüfung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum

Die der Anmeldung beizulegenden Unterlagen sind Art. 2 der Verordnung über die Eignungsprüfung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum  zu entnehmen.

Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeiten eines Patentanwaltes im Sinne von Art. 8 PAG im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragssteller in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Patentanwaltberufes verfügt.

Die Patentanwaltsprüfung sowie die Eignungsprüfung für Patentanwälte finden in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungen sind vor der Prüfungskommission für Patentanwälte (Art. 6 bzw. Art. 33 PAG) abzulegen.

Bewilligungsarten / -voraussetzungen

Patentanwälte

Die Ausübung des Patentanwaltsberufs bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Nachweise der in Art. 1b PAG aufgeführten Erfordernisse erbracht wurden. Weiters sind Nachweise betreffend die Kanzleipflicht (Art. 10 PAG) und die Haftpflichtversicherung (Art. 17 PAG) zu erbringen.

Die Bewilligung als Patentanwalt berechtigt zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des geistigen Eigentums, insbesondere in Patent-, Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten sowie damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts (Art. 8 PAG).

Patentanwaltsgesellschaften

Die Patentanwaltstätigkeit kann auch in Form einer juristischen Person ausgeübt werden, welche einer Bewilligung der FMA bedarf (Art. 27 PAG). Unter anderem muss in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig sein, der eine Patentanwaltsbewilligung gemäss Art. 1b oder Art. 31 PAG besitzt.

Ein Inhaber einer Patentanwaltsbewilligung ist berechtigt die Tätigkeit in eigener Person und als Geschäftsführer einer juristischen Person auszuüben.

Patentanwaltsgesellschaften haben eine Firma- oder Geschäftsbezeichnung zu wählen, die der beabsichtigten Tätigkeit entspricht. Die Firma- oder Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung der FMA (Art. 28 PAG). Die Bestimmungen der Art. 10, Art. 17, Art. 18 und Art. 26 PAG finden auf Patentanwaltsgesellschaften ebenfalls Anwendung.

Niedergelassene europäische Patentanwälte

EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, mit welchen eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht, können sich zur Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt in Liechtenstein niederlassen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Heimatstaates zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind. Die Niederlassung bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 30 ff PAG).

Dienstleistungserbringende europäische Patentanwälte

EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die nach den Vorschriften im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend grenzüberschreitend in Liechtenstein ausüben. Die Erbringung dieser Dienstleistungen bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 40 ff PAG).

Formulare

Formular: Muster-Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
Formular: Erklärung betreffend hängige Straf- und/oder Verwaltungsstrafverfahren (natürliche Person)
Formular: Erklärung betreffend Konkurs- und/oder Exekutionsverfahren (natürliche Person)
Formular: Erklärung betreffend Konkurs- und/oder Exekutionsverfahren (Prüfungszulassung)
Formular: Erklärung betreffend hängige Straf- und/oder Verwaltungsstrafverfahren (Prüfungszulassung)

Prüfungszulassung

Wegleitung: Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Wegleitung: Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltsprüfung

Bewilligungen

Wegleitung: Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung von Patentanwalts-Tätigkeiten durch eine natürliche Person (Patentanwaltsbewilligung)
Wegleitung: Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung von Patentanwalts-Tätigkeiten durch eine juristische Person (Patentanwaltsbewilligung)

Sonstige

Wegleitung: Antrag auf Änderung der Firmen- oder Geschäftsbezeichnung einer Patentanwaltsgesellschaft
Wegleitung: Antrag auf Bewilligung des Wechsels des verantwortlichen Geschäftsführers einer Patentanwaltsgesellschaft