Zulassungen / Bewilligungen

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird ausschliesslich Personen erteilt, welche in einem hauptberuflichen Dienstleistungsverhältnis bei einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und diese die Voraussetzungen gemäss Art.4 Abs. 1 180a-G erfüllen.

Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Die Bewilligung nach dem 180a-Gesetz berechtigt zur Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a PGR, nicht jedoch zur Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte.

Beendigung der Bewilligung

Eine Bewilligung kann durch Widerruf, Erlöschen oder Entzug beendet werden. Diese Tatbestände werden jeweils auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

Formulare

Formular: Persönliche Erklärung betreffend Straf- und Verwaltungsstraffreiheit
Formular: Persönliche Erklärung betreffend Konkurs- u Pfändungsfreiheit
Formular: Persönliche Erklärung betreffend disziplinäre Unbescholtenheit

Wegleitungen

Wegleitung betreffend Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR durch Angestellte
Wegleitung betreffend Aktivierung einer „ruhenden“ Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR

Anträge

Antrag auf Aktivierung der „ruhenden“ Bewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts