Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet (Leistungsfall), wird eine Freizügigkeitsleistung erbracht. Diese wird auf ein Sperrkonto bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen oder als Einlage in eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen eingebracht, falls sie nicht an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferiert werden kann. Die Freizügigkeitsleistung ist zweckentsprechend zu verwenden, d.h. diese bleibt grundsätzlich bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gesperrt. Das Pensionskassen-Sperrkonto kann jedoch frühzeitig freigegeben werden, wenn einer der im Gesetz genannten Barauszahlungsgründe erfüllt ist. In folgenden Fällen kann demnach eine Freigabe erfolgen:

  • die Freizügigkeitsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag des Versicherten;
  • eine Person verlässt den Wirtschaftsraum Liechtenstein - Schweiz endgültig und ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität nicht obligatorisch in der Rentenversicherung versichert;
  • eine Person nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität nicht obligatorisch in der Rentenversicherung versichert.

Die Barauszahlung kann bei der FMA beantragt werden. Die FMA prüft, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind und entscheidet über die Auszahlung.

Formular: Antrag auf Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos
FMA-Wegleitung 2019/2 – Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung in der betrieblichen Personalvorsorge
FMA-Wegleitung 2018/63: Abklärung der Sozialversicherungspflicht in EWR-Staaten
Formular: Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in einem EU- oder EFTA-Staat
Formular: Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Österreich
Merkblatt über die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Österreich
Formular: Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland
Formular: Antragsformular für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Spanien
Bestätigung der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit für Inhaber einer Einzelfirma

Gemäss FMAG wird bei einer Entscheidung über den Antrag auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, welche nach dem 1. Juli 2013 eingegangen sind, folgende Gebühr erhoben:

  • die Freizügigkeitsleistung beträgt weniger als ein Jahresbeitrag des Versicherte 
    (Art. 12 Abs. 3 BPVG) CHF 100.00
  • endgültiges Verlassen des Wirtschaftsraumes Liechtenstein/Schweiz
    (Art. 12 Abs. 4 BPVG) CHF 200.00
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
    (Art. 12 Abs. 4 BPVG) CHF 200.00