Laufende Aufsicht

Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit prüft die FMA die Statuten, die Reglemente, den Geschäftsbericht, den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, die Berichte der Revisionsstellen und des Pensionskassenexperten sowie die erforderlichen statistischen Daten der Vorsorgeeinrichtungen. Die FMA wacht darüber, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. In regelmässigen Abständen prüft die FMA die Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtungen vor Ort. Bei Vorliegen eines unrechtmässigen Zustandes ordnet die FMA die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen zu dessen Beseitigung an.

Berichterstattung

Folgende Wegleitung konkretisiert die im Rahmen der regelmässigen Berichterstattung von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und deren zuständigen Revisionsstellen einzubringenden Informationen sowie die zu verwendenden Systeme und Formate:

FMA-Wegleitung 2022/07: Regelmässige Berichterstattung nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) an die FMA

Es stehen folgende Dokumente zum Download bereit:

Vorsorgeeinrichtungen (Vorlage und Validierungsregeln für das Berichtsjahr 2023):

VE statutarische Jahresmeldung
FMA List of Validations

Revisionsstellen (Vorlagen für die Berichterstattung für das Berichtsjahr 2023):

VE Revisionsbericht zur Aufsichtsprüfung an die FMA inklusive Anhang 1
VE Anhang G1 - Risikoanalyse-Prüfstrategie
VE Anhang 2 - Beanstandungen und Empfehlungen

Deckungslücken

FMA-Wegleitung 2018/59: Vorgehen bei Deckungslücken in Vorsorgeeinrichtungen

Beendigung der Geschäftstätigkeit

FMA-Wegleitung 2018/61: Organisatorische Aufhebung einer Personalvorsorgestiftung (Fusion)

Anschlusspflicht im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge

Arbeitnehmer, welche einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 14'280.- erzielen und das 17. Altersjahr vollendet haben, sind grundsätzlich in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Alle Arbeitgeber, welche in der betrieblichen Personalvorsorge obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen einer liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein und ihre Arbeitnehmer ordnungsgemäss versichern. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass alle seine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet und die Beiträge fristgerecht der Vorsorgeeinrichtung vergütet werden. Jeder Arbeitnehmer in Liechtenstein, welcher der Versicherungspflicht gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge unterliegt, hat ein Recht auf Beitragsleistungen seines Arbeitgebers an seine Altersvorsorge und zur Risikoabsicherung.

Formular: Auflösung eines Anschlussvertrages - Meldepflicht
Merkblatt über das Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung: Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen

Meldung Beitragsausstände

Arbeitgeber müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei der Lohnzahlung zurückbehalten und spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung überweisen. Andernfalls verstösst der gegen seine gesetzlichen Pflichten, was eine Strafanzeige der FMA zur Folge hat (Art. 25 Abs. 1 lit. f BPVG). Gemeinschafts- und Sammeleinrichtungen müssen nach Art. 7 Abs. 5 BPVG der FMA Beitragsausstände von Arbeitgebern in Verzug melden. Die Meldung ist der FMA innert drei Monaten ab Ende des jeweiligen Quartals mit untenstehendem Formular zu erstatten.

FMA-Formular: Meldung Beitragsausstände

Weitere Dokumente:

Meldung des Stiftungsrates gemäss Art. 15b Abs. 5 BPVG
Merkblatt für liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen: Bescheinigung Pensionskassen-Beiträge und Leistungen