Personen nach 180a-Gesetz

Der Kundenschutz erfolgt insbesondere durch die Überwachung der Bewilligungspflicht und der dauernden Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie durch die Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen wie den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU). Die rechtlichen Grundlagen sind das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) und das Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a PGR (180a-Gesetz).

Überwachung der Bewilligungspflicht / Verwendung von Bezeichnungen

Wer Tätigkeiten nach Art. 180 PGR im Fürstentum Liechtenstein erbringen will, bedarf einer Bewilligung der FMA. Die FMA überwacht die Einhaltung der Bewilligungspflicht sowie die berechtigte Führung einer Bezeichnung nach Art. 10 180a-G oder eine gleichwertige Bezeichnung. Sie geht allen Hinweisen nach, die auf das Ausüben von Tätigkeiten nach Art. 180a-PGR ohne Bewilligung oder die Führung von geschützten Bezeichnungen durch nicht bewilligte Personen schliessen lassen.

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Person unbefugt eine Tätigkeit nach Art. 180a PGR ausübt oder eine Bezeichnung nach Art. 10 180a-G unberechtigt führt, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts ein. Während dieses Verfahrens kann sie von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen einverlangen, als ob es sich um beaufsichtigte Personen handeln würde. Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen die Verdachtslage, so erstattet die FMA eine Strafanzeige an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit arbeitet die FMA eng mit den inländischen Behörden zusammen.

Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen

Nach Erteilung der Bewilligung prüft die FMA die dauernde Einhaltung der Bewilligungs-voraussetzungen. Gibt es Verdachtsgründe, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, leitet die FMA ein Aufsichtsverfahren ein und ergreift die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen. Darüber hinaus ist die FMA berechtigt, gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bewilligung zu widerrufen oder zu entziehen.

Ahndung von Übertretungen

Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft, wer:

  • Melde- oder Auskunftspflichten verletzt;
  • einer Verfügung, Anordnung oder Massnahme der FMA nicht nachkommt;
  • gegenüber der FMA, einem von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer oder einer von ihr beauftragten Revisionsgesellschaft Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder Informationen und Unterlagen nicht herausgibt;
  • mit der Bewilligungserteilung verbundene Auflagen oder Bedingungen verletzt.
     

Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen

Die FMA arbeitet insbesondere im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung mit den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Gerichte und Behörden) eng zusammen. Über die einzelnen Verfahren erteilt die FMA, mit Ausnahme der nationalen und internationalen Zusammenarbeitsverpflichtungen, grundsätzlich keine Auskunft.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen informiert die FMA das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister über Erteilung, Widerruf, Erlöschen, Ruhen oder Entzug einer Bewilligung sowie über ein befristetes Verbot der Ausübung der Tätigkeit, ein befristetes Verbot der Übernahme neuer Verwaltungsmandate nach Art. 180a PGR und die Aufhebung von ergangenen Verboten.

Kundenschutzeinrichtungen

FMA: Die Zuständigkeit der FMA erstreckt sich auf die oben aufgeführten Punkte. Sie ist insbesondere nicht zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den dem 180a-Gesetz unterstellten Personen und ihren Kunden.

Landgericht: Ahndung von Vergehen (Art. 22 180a-G)