FMA-Mitteilung 2017/3 abgeändert

Die FMA hat die FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht überarbeitet. Die Überarbeitung erfolgte insbesondere deshalb, da zum 1. Januar 2020 die neue Kategorie der „VT-Dienstleister“ sorgfaltspflichtig wurde.

Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Im Allgemeinen Teil wird klargestellt, dass VT-Dienstleister, welche auch eine Meldung für Tätigkeiten ausserhalb des VT-Dienstleistungsbereichs erbringen müssen, eine gesonderte Meldung für den VT-Dienstleistungsbereich einzubringen haben.
  • Im Besonderen Teil erfolgt die Neuaufnahme der Ziff. 5.8 „Zusätzliche Faktoren für VT-Dienstleister und Sorgfaltspflichtige mit Bezug zu VT-Dienstleistungen“, in welchem die in Art. 37 Abs. 6a Sorgfaltspflichtverordnung vorgebebenen Meldefaktoren näher erläutert werden.

Auf die erstmalige Meldung (erstes Halbjahr 2020) bis zum 31. August 2020 wird hingewiesen.

FMA-Mitteilung 2017/3

zurück zur Übersicht