Änderung der FMA-Wegleitung 2018/7

Die FMA hat die FMA-Wegleitung 2018/7 zur allgemeinen und branchenspezifischen Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts abgeändert:

  • Drittstaaten, die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie Aufsichtsstandards aufweisen, die im Einklang mit den in der Geldwäscherei-Richtlinie festgelegten Anforderungen stehen (vormals Liste C bzw. FMA-Mitteilung 2012/1) werden nunmehr in Kapitel IV Anhang 1 der FMA-Wegleitung 2018/7 angeführt.

Die Änderungen der FMA-Wegleitung 2018/7 werden mit 15. April 2020 wirksam. Die verbleibenden Hinweise auf die vormalige Liste C in der FMA-Richtlinie 2013/1 werden Ende März 2020 bereinigt.

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