FMA-Wegleitung 2019/7 angepasst
Die FMA hat die FMA-Wegleitung 2019/7 zu den im Sinne von Art. 14 Abs.1 SPV anwendbaren Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönlichen Kontakte in Folge der SPV-Anpassung vom 1.1.2020 abgeändert.
Die Änderungen stellen klar, dass
- ein zwingender biometrischer Abgleich bei der „Remote-Identifikation“ notwendig ist
- die Erklärung des Vertragspartners zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person(en) nunmehr ohne Medienbruch erfolgen kann.