FMA-Wegleitung 2019/7 angepasst

Die FMA hat die FMA-Wegleitung 2019/7 zu den im Sinne von Art. 14 Abs.1 SPV anwendbaren Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönlichen Kontakte in Folge der SPV-Anpassung vom 1.1.2020 abgeändert.

Die Änderungen stellen klar, dass

  • ein zwingender biometrischer Abgleich bei der „Remote-Identifikation“ notwendig ist
  • die Erklärung des Vertragspartners zur Identität der wirtschaftlich berechtigten Person(en) nunmehr ohne Medienbruch erfolgen kann.

 

zurück zur Übersicht