FMA-Wegleitung 2017/13 abgeändert

Durch die Gesetzesänderungen zum 1. Juni 2019 wurde die Zustimmungspflicht der FMA für Reglemente abgeschafft; eine Meldepflicht bleibt jedoch bestehen.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird davon abgegangen, dass Banken und Wertpapierfirmen jedes einzelne Reglement der FMA einzureichen haben. Daher sieht Art. 26 Abs. 1 Bst. bbis BankG nun eine Meldung des Reglementsbestands in Form einer vollständigen Aufstellung aller im Zeitpunkt der Meldung in Geltung stehenden Reglemente vor.

Bei der Meldung des gesamten aktuellen Reglementsbestandes handelt es sich um eine regelmässig vorzunehmende Meldung, daher sieht Art. 26 Abs. 1 Bst. bbis BankG einen gesetzlich festgelegten Meldestichtag für diese Meldung vor. Die Meldungen zum Reglementsbestand haben spätestens bis zum 31. März jeden Jahres zu erfolgen.

Änderungen bestehender Reglemente oder im Reglementsbestand sind weiterhin nach Art. 26 Abs. 2 BankG an die FMA zu melden. Hierbei sind jedoch keine einzelnen Reglemente vorzulegen, sondern ist die Änderungsmeldung anhand der zum Meldestichtag gemeldeten Aufstellung des aktuellen Reglementsbestandes vorzunehmen. Die jeweiligen Änderungen sind im Rahmen der Änderungsmeldung zusammenfassend zu beschreiben.

Zur Erfüllung dieser Meldepflichten wurden im e-Service Portal der FMA eigene Meldemöglichkeiten eingerichtet.

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