Senkung Meldeschwelle

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 16. März 2020 die Entscheidung erlassen, wonach Netto-Leerverkaufspositionen in allen Aktien, die an einem regulierten Markt zugelassen sind, bereits ab dem Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals zu melden sind. Diese Meldepflicht ist gegenüber der für das betreffende Finanzinstrument zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Weitere Informationen zum Meldevorgang sind auf den Homepages der entsprechenden Behörden zu finden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat diese Entscheidung für die EFTA-Staaten (ohne Schweiz) und somit den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird die Meldeschwelle nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung für einen Zeitraum von drei Monaten (bis 16. Juni 2020) auf 0,1 Prozent reduziert. Die Meldepflicht betrifft natürliche oder juristische Personen, die über Netto-Short-Positionen in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital von Unternehmen handeln.

ESA: The financial markets and Covid-19

ESMA requires net short position holders to report positions of 0.1% and above

Die FMA Liechtenstein folgt der ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde und hat deren Entscheidung für anwendbar erklärt:

Für weitergehende Informationen:

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Bereich Wertpapiere und Märkte
wpm@fma-li.li
+423 236 73 73

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