Änderung der FMA-Richtlinie 2013/1

Die FMA-Richtlinie 2013/1 zum risikobasierten Ansatz im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts wurde abgeändert.

In Anhang 1 SPG werden mögliche geografische Anzeichen für ein potenziell geringeres geografisches Risiko angeführt. Risikomindernd kann es sich demgemäss auswirken, wenn Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Drittstaat laut glaubwürdigen Quellen den FATF-Empfehlungen 2012 entsprechen und diese Anforderungen wirksam umgesetzt werden.

Derartige Drittstaaten werden nunmehr direkt in Abschnitt 4.4.2 der Richtlinie benannt. Die bislang geplante „Liste B“ ist damit obsolet und die bisherige Referenz wird gestrichen.

Die Änderungen kommen mit 15. April 2020 zur Anwendung.

Hiervon zu unterscheiden sind die im Anhang der Wegleitung 2018/7 genannten Drittstaaten (siehe Newsletter vom 12.03.2020), die im Zusammenhang mit einzelnen SPG/SPV-Bestimmungen von Relevanz sind.

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