Erklärungen der EBA in Zusammenhang mit der Corona-Epidemie

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 31. März 2020 auf ihrer Website drei zusätzliche Erklärungen publiziert. Die FMA unterstützt diese Erklärungen und kommentiert sie im Folgenden, um Klarheit für Banken zu schaffen.

Erklärung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Dividenden- und Vergütungspolitik

Angesichts der massiven Herausforderungen durch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit COVID-19 hat die EBA eine Erklärung hinsichtlich der Dividenden- und Vergütungspolitik (basierend auf dem Geschäftsjahr 2019) publiziert. Die FMA unterstützt diese Erklärung und erwartet von den beaufsichtigten Banken eine vorsichtige und umsichtige Ausschüttungspolitik, die der gegenwärtigen Situation und unsicheren wirtschaftlichen Auswirkungen gerecht wird. Gleiches gilt auch für allfällige Aktienrückkaufsprogramme und variable Vergütungen.

Erklärung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Meldewesen (insbesondere Einreichungsfristen) und Säule-3-Offenlegung

Die EBA hat eine weitere Erklärung  bzgl. Meldewesen sowie Säule-3-Offenlegung publiziert und schafft weiter Flexibilität für Banken im Zuge der COVID-19-Pandemie. Die FMA unterstützt diese Erklärung und gewährt den Banken eine zusätzliche Einreichungsfrist (d.h. zuzüglich zur gesetzlich vorgeschriebenen) von einem Monat für Meldungen mit ursprünglichem Einreichungszeitraum März bis Mai 2020. Dies gilt allerdings nicht für a) monatliche LCR-Meldungen und b) monatliche ALMM-Meldungen. Die FMA wird sich deshalb bis Ende Mai 2020 auf die Daten einiger weniger Kenngrössen im Bereich Eigenmittelausstattung, Liquidität und Profitabilität konzentrieren.

Gleiches Vorgehen sieht die FMA für Sanierungspläne vor. Den Banken wird ebenfalls ein zusätzlicher Monat zur Einreichung der Sanierungspläne gewährt.

Die Gewährung der zusätzlichen Einreichungsfrist gilt nicht für Meldungen, welche im Rahmen verstärkter Aufsichtstätigkeit von der FMA zusätzlich oder in erhöhter Frequenz bereits eingefordert werden (z.B. verstärkte Meldepflichten).

An der Einreichungsfrist der ICAAP- und ILAAP-Fragebögen wird grundsätzlich festgehalten. Allerdings können Banken für die Einreichung der ICAAP- und ILAAP-Fragebögen von einer verlängerten Einreichungsfrist Gebrauch machen, wenn sie der FMA einen schriftlich begründeten Antrag einreichen. Diesem Antrag ist ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates beizulegen, dass dieser der verspäteten Einreichung des Fragebogens zustimmt.

Meldungen, welche im Rahmen der Sorgfaltspflichten (SPG) erhoben werden, sind von dieser Erklärung nicht erfasst.

Erklärung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Bemühungen der Banken betreffend Geldwäschereiprävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Die EBA fordert auch in dieser Zeit eine enge Zusammenarbeit der FMA mit den Banken und anderen Behörden, damit der Informationsfluss bezüglich Geldwäscherei-/Terrorismusfinanzierungspraktiken und auch das Meldewesen verdächtiger Transaktionen (Verdachtsmeldung) weiterhin funktioniert. Die EBA bestärkt die nationalen Aufsichtsbehörden darin, unter Ausnützung des möglichen Handlungsspielraums sowie nach risikobasierten Überlegungen, pragmatische Entscheide bezüglich der laufenden Aufsicht zu treffen. Die FMA begrüsst diesen Entscheid. So finden bis auf weiteres die Vor-Ort-Kontrollen der FMA grundsätzlich kontaktlos statt und der Umfang der SPG-Prüfungen wird den gegebenen Umständen angepasst.

 

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