Präzisierung zur Sanierungsplanung

Wie in der Meldung vom 27. April 2020 angekündigt, präzisiert die FMA die EBA-Erklärung vom 22. April 2020 in Bezug auf die Sanierungsplanung wie folgt:

  • Für alle Banken (Kategorie 1-3*) gilt die um einen Monat verlängerte Einreichfrist der Sanierungspläne (Details dazu siehe FMA-Meldung vom 2. April 2020).
  • Kategorie-2-Banken müssen lediglich folgende Teile des Sanierungsplans laut „FMA-Wegleitung 2017/6 – Erstellung von Sanierungsplänen“ der FMA für das Jahr 2020 übermitteln:
     
    • Zusammenfassung des Sanierungsplans (inklusive einer Beschreibung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie)
    • Indikatoren
    • Frühwarnmechanismen und Sanierungsmassnahmen
    • Szenarien
  • Auf die Einreichung der ausgefüllten Excel-Templates zum Sanierungsplan gemäss Punkt 4.11 der FMA-Wegleitung 2017/6 wird für das Jahr 2020 verzichtet.
     
  • Für Kategorie-1-Banken - sofern diese von einer Einreichung im 2020 betroffen sind - gelten dieselben Erleichterungen wie bei Kategorie-2-Banken.
     
  • Die FMA behält sich vor, abweichende Regelungen betreffend Erleichterungen im Sanierungsplan für einzelne Institute vorzusehen.

Abschliessend erwartet die FMA für sämtliche Sanierungspläne (Kategorie 1-3*), die im Jahr 2021 eingereicht werden, ein zusätzliches Kapitel, in dem über Erfahrungen mit dem COVID-19-„Stress“ berichtet wird. Dabei sollen in jedem Fall folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Erfahrungen aus dem COVID-19-Stress im Hinblick auf die Weiterentwickelung der Sanierungspläne, der Indikatoren und der Sanierungsoptionen;
     
  • Einreichung von vorbereitenden Massnahmen, um die Fähigkeit zu verbessern, Sanierungsoptionen schnell umzusetzen.

Bei Rückfragen steht die Abteilung Aufsicht des Bereichs Banken zur Verfügung.

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*gemäss Art. 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (SAV).

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