Aufhebung Sonderbestimmungen Meldewesen
In der Kommunikation vom 2. April 2020 hat die FMA den Banken eine zusätzliche Einreichungsfrist (d.h. zuzüglich zur gesetzlich vorgeschriebenen) von einem Monat für Meldungen mit ursprünglichem Einreichungszeitraum März bis Mai 2020 eingeräumt. Ab dem 1. Juni 2020 gelten diese Erleichterungen nicht mehr. Für eine detaillierte Übersicht der geltenden Einreichungsfristen verweisen wir auf den Meldekalender für Banken und Wertpapierfirmen.
Davon nicht betroffen sind weiterhin die am 2. April 2020 kommunizierten Bestimmungen für Sanierungspläne sowie Meldungen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhoben werden. Für diese bleiben die Bestimmungen gemäss der Kommunikation vom 2. April 2020 resp. 30. April 2020 bestehen.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das im April 2020 eingeführte „Ad-hoc-Reporting-Template Risk Indicators“ für Banken auf Einzelstufe sowie auf konsolidierter Basis durch die FMA nicht weiter erhoben wird. Letzter Meldestichtag stellt somit der 31. Mai 2020 mit einer Einreichungsfrist bis zum 15. Juni 2020 dar.