Ausnahme von der Bereitstellung eines Notfallmechanismus

Die FMA veröffentlicht in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389, welche am 1. April 2021 in Liechtenstein in Kraft tritt, das Antragsformular zur Erteilung einer Ausnahme von der Bereitstellung eines Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389.

Grundlage dafür sind die Regelungen im Zahlungsdienstegesetz (ZDG) betreffend die Autorisierung von Zahlungsvorgängen bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten.

Kontoführende Zahlungsdienstleister, die gemäss Art. 73, 74 und 75 ZDG i.V.m. Artikel 30 ff der Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 einen Zugang zu ihren Online-Zahlungskonten über eine dedizierte Schnittstelle bereitstellen, können nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 auf Antrag von der Pflicht ausgenommen werden, den Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Delegierten Verordnung einzurichten, wenn die dedizierte Schnittstelle bestimmte Bedingungen erfüllt. Zusätzlich sind die einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2018/07 zu beachten.

Die FMA stellt hierzu das Antragsformular zur Erteilung einer Ausnahme von der Bereitstellung eines Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 auf ihrer Webseite zur Verfügung:

Form des Antrags: Die FMA akzeptiert Anträge in Deutsch per adHoc-Meldung über die eService-Plattform oder Email an meldewesen.FI@fma-li.li.

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