Nachweis der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nach TrHG

Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt gemäss dem revidierten Treuhändergesetz ab 1. Juli 2020 eine neue Bewilligungsvoraussetzung dar.

Sämtliche bewilligte Treuhänder und Treuhandgesellschaften die per 1. Juli 2020 über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen, haben einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen, der oder die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) verfügt oder nach Art. 69 WPG registriert ist.

Zum Nachweis der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist der FMA spätestens bis 1. Januar 2021 eine Annahmeerklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 22e iVm. Art. 61a TrHG beizubringen. Zudem ist der für das Mandat verantwortliche Revisor bekanntzugeben.

Bei Rückfragen steht die FMA gerne zur Verfügung.

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