Reminder: Übergangsfrist für bereits tätige VT-Dienstleister

Die FMA erinnert daran, dass die in Art. 50 TVTG statuierte Übergangsfrist für die Registrierung per 31. Dezember 2020 endet. VT-Dienstleister, die bereits vor dem 1. Januar 2020 eine neu registrierungspflichtige Tätigkeit erbracht haben und weiterhin erbringen wollen, müssen sich bis zum 31. Dezember 2020 bei der FMA registrieren lassen. Informationen zum Registrierungsverfahren sowie den einzureichenden Unterlagen finden Sie in der FMA-Wegleitung 2020/1.

Die FMA ersucht Antragsteller, den entsprechenden Registrierungsantrag möglichst zeitnah einzubringen und rät dringend, sich professionell beraten zu lassen. Die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer führt hierzu eine Liste von Anwälten, die im Bereich Blockchain und Fintech tätig sind.

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