Neues Wirtschaftsprüfergesetz

Das neue Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Der Landtag hatte bereits im Dezember 2018 das WPG und die Abänderung weiterer Gesetze in zweiter Lesung verabschiedet. Mit dem neuen WPG wurde das bisherige Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften (WPRG) einer Totalrevision unterzogen und zugleich die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt. Das Inkrafttreten des WPG musste an die Inkraftsetzung des korrespondierenden Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2018, welcher nun am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, gekoppelt werden.

Sämtliche natürliche und juristische Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen WPG im Besitz einer Bewilligung nach dem bisherigen WPRG sind, werden von der FMA im Laufe des Januars 2021 direkt angeschrieben. Ziel dieses Anschreibens wird sein, sämtliche Bewilligungsträger über den bestehenden Handlungsbedarf und zu die beachtenden Fristen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes umfassend zu informieren.

Hauptanliegen des WPG ist die Anpassung der qualitativen Anforderungen an die Abschlussprüfung an internationale Gepflogenheiten sowie die Harmonisierung der Vorschriften über die Durchführung von Abschlussprüfungen. Die Gesetzesvorlage wurde zudem in inhaltlicher und struktureller Hinsicht an das Treuhändergesetz angeglichen. Hierbei wurden wesentliche Kernelemente wie beispielsweise die Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit und zur Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen samt deren Überprüfung übernommen.

Darüber hinaus kommt der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine besondere Bedeutung zu. Mit ihr werden in einem gesonderten Regelwerk verstärkte Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie an die Bestellung von Abschlussprüfern bestimmt. Die Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in Liechtenstein und ist somit integraler Bestandteil des WPG.

Gesamthaft betrachtet wird mit dem WPG die prudenzielle Aufsicht der FMA über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgebaut. Weiter werden die an die Abschlussprüfer gestellten Anforderungen klarer und vorhersehbarer gestaltet und es soll eine grössere Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen gewährleistet sein. Zudem soll die Glaubwürdigkeit geprüfter Geschäftsberichte und somit die Verlässlichkeit der Prüfungsleistung der Abschlussprüfer erhöht und die behördliche Aufsicht über Abschlussprüfer gestärkt werden.

zurück zur Übersicht