Änderung der FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

Im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse II sowie im Zuge der Vorbereitung des MONEYVAL-Assessments 2021 wurde festgestellt, dass die bislang eingeholten Meldedaten nicht ausreichend sind die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken der Finanzintermediäre angemessen bewerten zu können. In einem ersten Schritt wurden deshalb die zusätzlichen Meldefaktoren für Banken und ausländische Zweigstellen von Banken, für Versicherungsunternehmen, für Lebensversicherungsmakler sowie für Agenten von E-Geld-Instituten und Zahlungsdienstleistern ergänzt beziehungsweise erweitert.

FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

 

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