Wegleitung 2020/07 überarbeitet

Die FMA hat die Wegleitung 2020/07 zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen überarbeitet.

Die Wegleitung hat nunmehr die Bestimmungen zur Anerkennung von vertraglichen Nettingvereinbarungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Art. 6 BankV aufgenommen. Demnach gelten Nettingvereinbarungen (automatisch) als anerkannt, wenn die in Art. 6 BankV geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Nettingvereinbarungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 BankV nicht erfüllen, ist weiterhin eine Anzeige zur Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen an die FMA zu stellen. Hinsichtlich der Anzeige zur Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen wird auf die Checkliste im Anhang 2 verwiesen.

Die aktualisierte Wegleitung tritt am 16.12.2022 in Kraft.

FMA-Wegleitung 2020/7 - Anerkennung von Nettingvereinbarungen

 

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