Regulierungen der Europäischen Aufsichtsbehörden

Die Europäischen Aufsichtsbehörden erlassen Leitlinien und Empfehlungen sowie zuhanden der EU-Kommission Technische Standards.

Leitlinien und Empfehlungen sind regelmässig an die zuständigen Aufsichtsbehörden adressiert. Die FMA hat den Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden, ob und in welchem Umfang die Leitlinien und Empfehlungen in Liechtenstein eingehalten werden (Comply-Meldung). Leitlinien und Empfehlungen werden von der FMA in der Regel mittels FMA-Mitteilung nachfolgend in Kraft gesetzt. Es können aber auch andere Instrumente für die Umsetzung angewendet werden, wie ein Schreiben der FMA an betroffene Finanzintermediäre, FMA-Richtlinien oder gesetzliche Anpassungen.

Technische Standards der Europäischen Aufsichtsbehörden werden von der EU-Kommission in der Form von Delegierten Verordnungen oder Durchführungsverordnungen erlassen. Diese sind nach Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar gültig und anwendbar. Vorgängig können Technische Standards mittels Gesetz oder Verordnung in Kraft gesetzt werden.

Die ins EWR-Abkommen übernommenen Rechtsakte für den Finanzdienstleistungsbereich werden im EWR-Register in Anhang IX nach Sektor aufgeführt. Die technischen Regulierungsstandards scheinen hier nach deren Übernahme ebenfalls auf.