EU-AML Paket

Im Juli 2021 wurde von der Europäischen Kommission ein Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EU-AML Paket) präsentiert. Das EU-AML Paket soll die unterschiedliche Umsetzung und den Umgang der Geldwäschebestimmungen in der EU/EWR beseitigen. Das EU-AML Paket umfasst folgende vier Legislativvorschläge: 

  • Vorschlag für eine Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/8496 (AMLD6):
    Die AMLD muss in nationales Recht umgesetzt werden und beinhaltet im Wesentlichen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die Zuständigkeiten und Aufgaben der zentralen Meldestellen (FIUs), das Register der wirtschaftlich Berechtigten und das Bankkontenregister sowie über verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen.
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLR):
    Materielle Bestimmungen für Sorgfaltspflichtige werden künftig in der direkt anwendbaren Verordnung (AMLR) geregelt. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden jedoch nicht einfach die Bestimmungen aus der geltenden Geldwäsche-Richtlinie in eine Verordnung übertragen. Es werden einige wesentliche Veränderungen vorgenommen, um einen höheren Grad an Harmonisierung und Konvergenz bei der Anwendung der Geldwäschebestimmungen zu erreichen. 
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLAR):
    Mit diesem Verordnungsvorschlag wird die europäische Aufsichtsbehörde „AMLA“ eingerichtet. Die Aufgaben der AMLA werden insbesondere die direkte Aufsicht über risikoreiche, grenzüberschreitend tätige Unternehmen sowie die Überprüfung und Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden sein.
  • Vorschlag für eine Neufassung der Geldtransferverordnung (EU) Nr. 2015/847 zur Erweiterung der Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit auf Kryptowerte (TFR):
    Durch die vorgeschlagene Neufassung soll der Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten erweitert werden.

Anwendungszeitpunkt /nächste Schritte:

Das vollständige EU-AML Paket einschliesslich der technischen Regulierungsstandards soll nach bisherigem Kenntnisstand bis Ende 2025 abgeschlossen sein und ab Januar 2026 gelten. Die geänderte Geldtransferverordnung soll voraussichtlich (analog der MICA-Verordnung) bereits im Jahre 2024 zur Anwendung gelangen.

Am 29. Juni 2022 veröffentlichte der Rat seinen partiellen Standpunkt hinsichtlich der AMLAR:
Der EU-Rat verständigte sich darauf, die Befugnisse der AMLA im Bereich des Finanzsektors zu erweitern und etwa auch Anbieter von Krypto Assets in das Aufgabenfeld miteinzubeziehen. Zudem überträgt der Rat der AMLA zusätzliche Befugnisse zur direkten Beaufsichtigung bestimmter Arten von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, sofern diese als risikobehaftet gelten. Außerdem wird die AMLA damit betraut, zumindest im ersten Auswahlverfahren bis zu 40 Gruppen und Unternehmen zu beaufsichtigen sowie die vollständige Abdeckung des ihrer Aufsicht unterliegenden Binnenmarkts zu gewährleisten. Auch der Verwaltungsrat erhält bezüglich der Leitung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche weitere Befugnisse.

Am 7. Dezember veröffentlichte der Rat sodann noch seinen ausstehenden Standpunkt zur AMLR und zur AMLD6:
In seinem Standpunkt fordert der Rat die crypto-asset service providers (kurz: CASPs) auf, bei Transaktionen im Wert von EUR 1 000 oder mehr der Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden nachzukommen, und hat zusätzliche Maßnahmen zur Minderung der Risiken bei Transaktionen mit selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen darin aufgenommen. Der Rat hat ferner spezifische verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Anbietern von Krypto-Dienstleistungen eingeführt.

Drittländer, die in den Listen der FATF aufgeführt sind, werden von der EU ebenfalls in die Liste aufgenommen. Dementsprechend wird es zwei EU-Listen geben, eine „schwarze Liste“ und eine „graue Liste“, die den FATF-Listungen entsprechen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, den von der FATF durchgeführten Identifizierungsprozess erneut durchzuführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Listen der FATF zeitnah übertragen werden.

Der Rat hat sich in seinem Standpunkt dafür entschieden, die Vorschriften über das wirtschaftliche Eigentum transparenter zu machen und sie stärker zu harmonisieren. Insbesondere hat der Rat präzisiert, dass das wirtschaftliche Eigentum auf zwei Komponenten – Eigentum und Kontrolle – beruht, die analysiert werden müssen, um zu beurteilen, wie die Kontrolle über eine juristische Person ausgeübt wird, und um alle natürlichen Personen zu ermitteln, die die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Person sind. Die damit zusammenhängenden Vorschriften für mehrschichtige Eigentums- und Kontrollstrukturen werden ebenfalls präzisiert. Der Rat legt ferner genauer dar, wie die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer aller Arten von Unternehmen, einschließlich Nicht-EU-Unternehmen, ermittelt und überprüft werden kann.

Als nächsten Schritt werden die Trilogverhandlungen zum EU-AML Paket für das 1. Quartal 2023 erwartet.