EU-AML Paket

Eckdaten zum AML Paket

Im Juli 2021 wurde von der Kommission ein Paket zur Stärkung der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (EU-AML Paket) präsentiert. Nach mehr als 2 Jahren Verhandlungen wurde das Paket nunmehr im April bzw. Mai 2024 von Parlament und Rat angenommen. Die Publikation der finalen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 19. Juni 2024.

Das EU-AML Paket soll insbesondere zu einer weiteren Harmonisierung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im EU/EWR-Raum beitragen. Dies soll insbesondere durch die Errichtung einer neuen "Anti-Money Laundering Authority" (AMLA) erreicht werden, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben wird. Das EU-AML Paket umfasst folgende vier Legislativvorschläge:

 

Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD VI)
Die AMLD VI muss in nationales Recht umgesetzt werden und beinhaltet im Wesentlichen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die Zuständigkeiten und Aufgaben der zentralen Meldestellen (FIUs), das Register der wirtschaftlich Berechtigten und das Bankkontenregister sowie über verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen.


Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)
Materielle Bestimmungen für Sorgfaltspflichtige werden künftig in der direkt anwendbaren Verordnung (AMLR) geregelt. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden jedoch nicht einfach die Bestimmungen aus der geltenden Geldwäsche-Richtlinie in eine Verordnung übertragen. Es werden einige wesentliche Veränderungen vorgenommen, um einen höheren Grad an Harmonisierung und Konvergenz bei der Anwendung der Geldwäschebestimmungen zu erreichen. 


Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR)
Mit dieser Verordnung wird die europäische Aufsichtsbehörde „AMLA“ eingerichtet. Die Aufgaben der AMLA werden insbesondere die direkte Aufsicht über risikoreiche, grenzüberschreitend tätige Unternehmen sowie die Überprüfung und Koordinierung der nationalen Aufsichtsbehörden sein.


Verordnung (EU) 2023/1113 (TFR)
Durch die Neufassung dieser Verordnung wird der Anwendungsbereich auf Transfers von Kryptowerten erweitert werden. Die TFR wurde aus dem EU-AML Paket herausgelöst, sodass ein zeitgleiches Inkrafttreten mit der MiCAR sichergestellt ist. Der Gesetzgebungsprozess zur Durchführung der TFR ist derzeit im Gange, sodass die TFR zusammen mit der MiCAR voraussichtlich per 1. Februar 2025 in Liechtenstein Anwendung findet.

 

Anwendungszeitpunkt /nächste Schritte

Das restliche EU-AML Paket (mit Ausnahme der TFR) soll drei Jahre nach Veröffentlichung im Amtsblatt, sohin frühestens Juni 2027, zur Anwendung gelangen.

Die AMLD VI als EU-Richtlinie bedingt eine Umsetzung in nationales Recht. Für die direkt anwendbaren EU-Verordnungen (AMLR und AMLAR) sind Durchführungsbestimmungen notwendig. Überdies ist das nationale Recht entsprechend anzupassen, um Diskrepanzen mit den direkt anwendbaren EU-Verordnungen zu vermeiden.

Die materiellen Geldwäschebestimmungen für den Privatsektor werden auf EU-Ebene nun neu in einer direkt anwendbaren Verordnung (AMLR) geregelt und nicht mehr – wie bis anhin – in einer EU-Richtlinie. Eine Umsetzung in nationales Recht ist somit obsolet.

In den kommenden Monaten wird nunmehr die Übernahme dieses AML-Pakets in das EWR-Abkommen geprüft. Insbesondere sind intensive Abstimmungen mit den anderen EWR/EFTA-Partnern im Hinblick auf die umfassenden Kompetenzen der AMLA und die Vereinbarkeit mit der Zwei-Pfeiler-Struktur des EWR erforderlich.

Vorbehaltlich der Übernahme in das EWR-Abkommen sind umfangreiche legistische Anpassungen erforderlich. Insbesondere sind die materiellen Sorgfaltspflichten aufgrund der künftigen Regelung in einer direkte anwendbaren EU-Verordnung aus dem Sorgfaltspflichtgesetz bzw. aus der Sorgfaltspflichtverordnung zu streichen. Diese legistische Neuerung wird eine Totalrevision des Sorgfaltspflichtgesetzes bedingen. Zusätzliche Anpassungen in weiteren Nebengesetzen/-erlassen sind ebenfalls zu erwarten.