FMA-Wegleitung 2018/7 überarbeitet
Anlässlich der Anpassungen von Art. 7 und Art. 25 SPV wurden entsprechende Hinweise auf die Nutzung von elektronischen Identifizierungsmittel (nach der eIDAS-VO) sowie Ausführungen iZm Delegation hinzugefügt. Zusätzlich wurde im Zusammenhang mit dem sog. Adverse Media Screening eine Klarstellung aufgenommen. Unter der Voraussetzung, dass im Rahmen des Onboarding-Prozesses ein umfängliches Screening des Kunden stattgefunden hat, können jene Sorgfaltspflichtigen, bei denen systemseitig kein sog. White-Listing vorgenommen werden kann, das Screening jeweils auf jene Inhalte beschränken, die nach Durchführung des letzten Screenings publiziert wurden (Ausschluss von Inhalten, die bereits gescreent wurden).
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