FMA-Wegleitung 2018/7 überarbeitet

09.05.25 Aufsicht und Regulierung
Die Änderungen betreffen grösstenteils begriffliche Anpassungen, die aufgrund der VO (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) und des EWR-MiCA-Durchführungsgesetzes notwendig wurden. In der gesamten Wegleitung kam es zu Anpassungen der entsprechenden Begrifflichkeiten.

Anlässlich der Anpassungen von Art. 7 und Art. 25 SPV wurden entsprechende Hinweise auf die Nutzung von elektronischen Identifizierungsmittel (nach der eIDAS-VO) sowie Ausführungen iZm Delegation hinzugefügt. Zusätzlich wurde im Zusammenhang mit dem sog. Adverse Media Screening eine Klarstellung aufgenommen. Unter der Voraussetzung, dass im Rahmen des Onboarding-Prozesses ein umfängliches Screening des Kunden stattgefunden hat, können jene Sorgfaltspflichtigen, bei denen systemseitig kein sog. White-Listing vorgenommen werden kann, das Screening jeweils auf jene Inhalte beschränken, die nach Durchführung des letzten Screenings publiziert wurden (Ausschluss von Inhalten, die bereits gescreent wurden).

 


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