Ausnahmen von der Prospektpflicht

Die Verordnung (EU) 2017/1129 – auch EU-Prospekt-Verordnung genannt – legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung des Prospektes, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist fest. Von dieser generellen Verpflichtung gibt es allerdings Ausnahmen.

Es wird aufgezeigt, welche Ausnahmen von der Prospektpflicht es gibt und was die Inanspruchnahme einer solchen für den Emittenten bedeutet.

Welche Ausnahmen aufgrund der Emissionshöhe gibt es?

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der Europäischen Union von weniger als EUR 1‘000‘000 besteht keine Pflicht zur Erstellung eines Prospektes im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1129.

Angebote in Liechtenstein im Gesamtgegenwert bis zu EUR 8‘000‘000 oder den Gegenwert in Schweizer Franken sind von der Prospektpflicht ausgenommen, sofern dieses Angebot nicht einer Notifizierung iSv Art. 25 Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegt. Dabei ist der Angebotswert über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen und die Beschränkung des Angebots auf Liechtenstein zu berücksichtigen.

Welche Ausnahmen aufgrund der Art des Angebots gibt es?

Diese Ausnahmen aufgrund der Art des Angebots werden in Art. 1 Abs. 4 Bst. a) bis d) Verordnung (EU) 2017/1129 geregelt und liegen vor, wenn das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger (vgl. Art. 2 Bst. e Verordnung (EU) 2017/1129) ergeht, das Angebot pro Mitgliedsstaat sich an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet, die Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von EUR 100‘000 je Angebot und Anleger erwerbbar sind oder diese eine Mindeststückelung von EUR 100‘000 haben.

Welche Ausnahmen bezogen auf Transaktionsarten gibt es?

Art. 1 Abs. 4 Bst. e) bis. j) Verordnung (EU) 2017/1129 definieren Ausnahmen bezogen auf Transaktionsarten, welche gelten, wenn Aktien im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ohne Kapitalerhöhung begeben werden, ein Wertpapiertausch anlässlich einer Übernahme erfolgt, Wertpapiere anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, Aktionäre ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung erhalten, Wertpapiere derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen oder bestimmte Nichtdividendenwerte von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere im EWR weniger als EUR 75‘000‘000 pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt.

Sind die oben aufgeführten Angaben kombinierbar?

Ja, wenn die Voraussetzungen für jene Ausnahmen gleichzeitig erfüllt sind, sind Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts kombinierbar.

Was sind die Konsequenzen, wenn die Ausnahme von der Prospektpflicht gilt?

Bei Vorliegen eines gebilligten Wertpapierprospektes kann der Emittent beantragen, dass die FMA den Wertpapierprospekt in ein anderes Land des EWR notifiziert („EU-Passporting“). Die Notifikation eines Wertpapierprospektes ermöglicht es in dem Land, in welches notifiziert wurde ebenfalls ein öffentliches Angebot der prospektgegenständlichen Wertpapiere vorzunehmen. Es ist zu beachten, dass es ohne gebilligten Prospekt keine Notifikationsmöglichkeit gibt.

In Liechtenstein ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren von der Pflicht der Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes ausgenommen, sofern der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots über einen Zeitraum von zwölf Monaten EUR 8‘000‘000 oder den Gegenwert in Schweizer Franken nicht überschreitet und das Angebot nicht der Notifizierung nach Art. 25 Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegt. Die Anwendung der Ausnahme des Art. 3 EWR-WPPDG bedingt, dass keine Notifikation einschlägig ist.

Bei Angeboten ohne erstellten, gebilligten und veröffentlichten Prospekt und einer etwaigen Tätigkeit ausserhalb Liechtenstein, muss für das öffentliche Angebot in jedem einzelnen Vertriebsland geprüft werden, ob dieses Angebot ohne Erstellung und Billigung eines Prospektes im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes zulässig ist. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass es in der alleinigen Verantwortung und Haftung des Emittenten ist, dass der Ausnahmetatbestand einschlägig ist.

Insbesondere sei daraufhin gewiesen, dass die zur ersten Frage genannten Emissionshöhen für den Europäischen Wirtschaftsraum für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten, sodass etwaige Tätigkeiten in mehreren Ländern kumulativ zu berücksichtigen sind. Ein Inlandsbezug kann sich bereits dadurch ergeben, dass das Angebot für potentielle Anleger im Inland zugänglich ist. So lässt ein unbeschränkt zugängliches Angebot darauf schliessen, dass grundsätzlich Anleger auf der ganzen Welt angesprochen werden sollen.

Die Ausnahmen aufgrund der Art des Angebots und insbesondere der Einschränkung des Vertriebs an qualifizierte Anleger bedingen, dass ein Angebot an etwaige Anleger ausserhalb des beschränkten Anlegerkreises unzulässig ist und daher bereits präventiv auszuschliessen sowie zu verhindern ist.

Es sei angemerkt, dass etwaige Ausnahmen für die Emission bzw. den Primärmarkt keine Geltung hinsichtlich etwaiger Pflichten des Sekundärmarkts haben. Der Sekundärmarkthandel kann insoweit die Erstellung eines Prospektes voraussetzen oder infolge der Anwendung einer der vorgenannten Ausnahmen unmöglich bzw. eingeschränkt sein.

Gibt es eine Möglichkeit ein grundsätzlich von der Prospektpflicht ausgenommenes Angebot dennoch zu notifizieren?

Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren von der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts ausgenommen, so kann gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/1129 ein Prospekt auf freiwilliger Basis im Einklang mit dieser Verordnung erstellt und gebilligt werden. Dieser Prospekt unterliegt allen Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Aufsicht der FMA und kann notifiziert werden.