Bewilligungen / Zulassungen

E-Geld-Institute

E-Geld-Institute (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a EGG) benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie dürfen die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 lit. g EGG angeführten E-Geld-Dienste gewerbsmässig erbringen. Unter das EGG und damit die Bewilligungspflicht fallen alle Unternehmen, die eine Tätigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 lit. g EGG ausüben oder als Zweck in den Statuten aufführen. Bewilligungsgesuche müssen bei der FMA, welche diese anschliessend beurteilt, eingereicht werden. Wird die Bewilligung erteilt, erlässt die FMA eine entsprechende Verfügung. Die Bewilligungsvoraussetzungen können den Art. 7 ff. EGG entnommen werden. Die FMA bietet für die gesamthaft einzureichenden Unterlagen bei Bewilligungsgesuchen Wegleitungen an.

Für die Ausübung von E-Geld-Diensten im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gelten die in Art. 23 ff. EGG  normierten Bestimmungen.

Revisionsstellen von E-Geld-Instituten

Die Beurteilung von Gesuchen für die Bewilligung als Revisionsstelle von E-Geld-Instituten erfolgt gemäss Art. 38 EGG  in Verbindung mit Art. 7 EGV  analog den zahlungsdienstgesetzlichen Bestimmungen.

Wegleitung

FMA-Wegleitung 2018/18 - Bewilligung eines E-Geld-Instituts