Aufsichtliche Offenlegung

Aufsichtsbehörden haben ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen offenzulegen. Die veröffentlichten Informationen sollen leicht zugänglich und vergleichbar sein.

Die aufsichtliche Offenlegung ist im nationalen Recht in Art. 57 VersAV geregelt. Die weiteren Transparenzvorgaben finden sich in den Art. 316 und 317 und Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451.

Veröffentlichungen der FMA: