Bewilligungen / Zulassungen

Versicherungsvermittler unterstehen der Aufsicht der FMA und benötigen zur Aufnahme des Versicherungsvertriebs eine Bewilligung der FMA.

Unter den Versicherungsvertrieb fallen folgende Tätigkeiten: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen, das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadenfall, einschliesslich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrages, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschliessen kann.

Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Bewilligung wird für die Ausübung des Versicherungsvertriebs in Form des Agenten oder des Maklers für einen oder mehrere Versicherungszweige und/oder für die Rückversicherung erteilt.

Das Bewilligungesuch ist online auszufüllen. Es steht den Gesuchstellern frei, dieses anschliessend elektronisch oder auf dem Postweg einzureichen.
Bewilligungsgesuch: VOBT - Versicherungsvermittler-Online-Bewilligungs-Tool

Für weitere Informationen verweisen wir auf die FMA-Wegleitung 2018/9 – Erteilung einer Bewilligung nach dem Versicherungsvertriebsgesetz

Die nachfolgenden Dokumente sind dem Bewilligungsgesuch beizulegen:

Deckungsbestätigung der Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 17 Versicherungsvertriebsgesetz
Erklärung betreffend den guten Leumund
Uneingeschränkte Haftungserklärung nach Art. 17 Abs. 4 Bst. b Versicherungsvertriebsgesetz

Genehmigungs- und Meldepflichten

Der FMA sind Änderungen der im Bewilligungsgesuch nach Art. 8 VersVertG gemachten Angaben entweder zu melden oder vorab genehmigen zu lassen.

Folgende Sachverhalte unterliegen gemäss Art. 12 VersVertG einer vorgängigen Genehmigungspflicht der FMA:

  • Personelle Änderungen bei Organen (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung);
  • Personelle Änderungen bei Angestellten, die direkt im Versicherungsvertrieb tätig sind;
  • Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf weitere Versicherungszweige;
  • Änderung der Art des Versicherungsvertriebs.

Alle anderen Änderungen der im Bewilligungsgesuch gemachten Angaben sind der FMA umgehend zu melden (Meldepflicht).

Für weitere Informationen verweisen wir auf die FMA-Wegleitung 2018/21 – Änderung der Bewilligungsanforderungen (Bewilligungsänderung) nach dem Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG)

Grenzüberschreitende Tätigkeit

In Liechtenstein zugelassene Versicherungsvermittler die erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz tätig werden wollen, haben diese Absicht mittels entsprechenden Formularen der FMA zu melden.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die FMA-Wegleitung 2018/17: Grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Errichtung einer Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz

Formular: Notifikation gemäss Art. 25 Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG): Dienstleistungsfreiheit
Formular: Notifikation gemäss Art. 22 Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG): Niederlassungsfreiheit